Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Emailkaufzusage verpflichtet zu Immobilienkauf

23. März 2012 06:12 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Hallo,

wir sind auf der Suche nach einem Einfamilienhaus und haben ein Objekt gefunden, dass uns erstmal gut gefiel. Da wir es kaufen wollten, haben wir per Email geschrieben, dass wir es kaufen werden. Es gab noch einen anderen Bewerber, dem aufgrund dieser Aussage abgesagt wurde. Es ging über einen Makler. In dem Email steht ansonsten nur der Preis, die Namen und Geburtsdaten. Nun haben wir Bauchschmerzen und wollen es uns noch einmal überlegen, evtl. zurücktreten, unter anderem weil in der Nähe ein großer Jugendzeltplatz ist (jedes Wochenende ausgebucht), den wir vorher nicht gesehen hatten. Der Notartermin ist auf nächste Woche angesetzt, aber noch nicht bestätigt. Jetzt unsere Frage, können wir noch zurücktreten? Mit welchen Schadensersatzforderungen ist unter Umständen zu rechnen vom Eigentümer oder vom Makler?
Danke!

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Grundsätzlich bedarf es für die Wirksamkeit eines Vertrages über eine Immobilie der notariellen Beurkundung des Vertrages. Das diese nicht vorliegt, sind Sie nicht verpflichtet, die Immobilie zu kaufen.

Allerdings kann eine Verpflichtung zum Schadensersatz (Vertrauensschaden) bei einer Pflichtverletzung auch bei Vertragsanbahnung nach §§ 311 Abs. 2 , 241 Abs. 2 BGB bestehen. Inwieweit dem Makler/Eigentümer ein Schaden entstanden ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Denkbar wäre beispielsweise, dass der andere Interessent einen höheren Kaufpreis gezahlt hätte, nun aber dazu nicht mehr bereit ist und kein anderer Käufer gefunden werden kann. Letzteres ist aber eher unwahrscheinlich und diese Tatsachen muss der Eigentümer dann nachweisen.

Die Entscheidung zum Kauf der Immobilie sollte aber nicht von dem Schadensersatzanspruch abhängig gemacht werden.

Für die weitere Vorgehensweise rate ich, sich mit dem Makler in Verbindung zu setzen und die Angelegenheit zu klären. Weisen Sie ihn auch auf den Grund hin, eben dass über die Lage (Zeltplatz in der Umgebung) nicht ausreichend hingewiesen wurde. Möglicherweise besteht hier eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Maklers, die man entgegenhalten kann. Hierzu kann ich ohne detaillierte Angaben allerdings keine rechtliche Beurteilung abgeben.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER