Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für Verbindlichkeiten Ihres Vaters haften Sie generell nicht, sofern Sie gegenüber einzelnen Gläubigern eine eigene Haftung ( etwa durch Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft etc. ) übernommen haben.
Ihre Frage zielt in etwa in Richtung einer etwa bestehenden "Sippenhaft". Eine solche kennt unser Rechtssystem allerdings nicht.
Allenfalls im Erbfall können Sie für Verbindlichkeiten haften, sofern eine Erbschaft dann trotz der Schulden angenommen würde.
Gegenwärtig jedenfalls können die Gläubiger Ihres Vaters Sie nicht deshalb in Anspruch nehmen, weil Sie der Sohn Ihres Schuldners sind. Insofern besteht auch keine Veranlassung, Vorkehrung durch Vermögensverschiebungen zu treffen.
Sofern die Voraussetzungen der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegen, wäre Ihr Vater gehalten, ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Im Zuge dieses Insolvenzverfahrens würde es dann auch zu einer "Abwicklung" der Schulden kommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Hallo Herr Steidel,
vielen Dank für die verständliche Antwort. Können Sie bitte Ihre Aussagen noch mit den passenden Gesetzestext-Stellen belegen? Vielen Dank bereits im Voraus.
Es handelt sich um Grundsätze unseres Rechtssystems, dass Ansprüche nur gegenüber den an einem schuldrechtlichen ( z.B. Vertrag, §§ 133,157 BGB
) oder gesetzlichen (z.B. Anspruch auf unerlaubter Handlung, §§ 823 ff.BGB ) Schuldverhältnis Beteiligten entstehen.
Dies folgt aus § 241 BGB
.
Eine Haftung Dritter muss dagegen auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen.
Die Schuldübernahme ist in §§ 414 ff. BGB
, die Bürgschaft in §§ 765 ff. BGB
geregelt.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich wurde dankenswerterweise auf einen Schreibfehler in der Antwort aufmerksam gemacht.
Es muss natürlich im 2. Absatz richtig heissen:
Für Verbindlichkeiten Ihres Vaters haften Sie generell nicht, sofern Sie NICHT gegenüber einzelnen Gläubigern eine eigene Haftung ( etwa durch Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft etc. ) übernommen haben.
Dies zur Klarstellung. Das Versehen bitte ich zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel
Rechtsanwalt