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Elternteil verschuldet, muss erwachsenes Kind haften?

3. Dezember 2013 20:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Muss ich für die Schulden meines Vaters haften?

Nein, grundsätzlich haften Kinder nicht für die Schulden ihrer Eltern. Nur wenn das Kind selbst gegenüber den Gläubigern eine eigene Haftung übernommen hat, z.B. durch Schuldübernahme, Schuldbeitritt oder Bürgschaft, kann es in Anspruch genommen werden. Eine Haftung des Kindes käme allenfalls im Erbfall in Betracht, wenn er die Erbschaft trotz Überschuldung annehmen würde. Ansonsten können die Gläubiger das Kind nicht in Anspruch nehmen. Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit müsste der Vater Insolvenz beantragen, um die Schulden abzuwickeln.

Hallo,
Im Prinzip ist der Kern meiner Frage, ob ich für die Schulden meins Vaters haften muss. Folgende Details liegen vor:

1) Ich (männlich, 30) habe ein abgeschlossenes Studium und bin Software-Entwickler. Von daher verdiene ich überdurchschnittlich gut. Ich habe auch Rücklagen auf einem Tagesgeld-Konto im 5-stelligen Bereich zur Gründung einer Familie. Wohne zur Miete und habe ansonsten keine Vermögensanlagen.

2) Mein Vater (56) hat vor ca. 10 Jahren eine Firma gegründet und ein Haus gebaut. Durch Depressionen ging seine Firma (Einzelunternehmen) vor ca. 1,5 Jahren in die Knie. D.h. er hat keine aktiven Kunden mehr. Seine Frau ist bei ihm angestellt und ist an eine andere Firma ausgeliehen. Somit kommt von Ihrer Seite ein Gehalt. Es wurde noch kein Konkurs angemeldet.

3) Mein Vater hatte seit ca. 3 Jahren keinen Jahresabschluss/Umsatzsteuer-Erklärung mehr beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt hat allerdings Zahlungen veranschlagt die auf den bisherigen Ergebnissen basieren.

4) Da mein Vater die Schulden an das Finanzamt nicht zahlen kann (ich denke nicht, dass das Finanzamt der einzige Gläubiger ist), wurde sein Konto gepfändet und ist seit mehr als einem Jahr nicht zugänglich. Er hat mittlerweile die Unterlagen nachgereicht.

5) Da das Konto meines Vaters dicht ist, mussten die Raten für das Haus ausgesetzt werden. Somit bestehen hier sicher auch offene Schulden.

6) Nach eigener Aussage meines Vaters ist noch alles bis Ende diesen Jahres gesichert (durch eine kleine Erbschaft seiner Frau Anfang des Jahres). Ich denke aber nicht, dass das stimmt. Meiner Meinung liegt hier noch mehr im Verborgenen.

7) Meine Eltern sind seit meinem 3 Lebensjahr geschieden. Mein Vater war bis zu meinem 25 (evtl. auch 26) Lebensjahr für mich Unterhaltspflichtig. Er ist seit ca. 20 Jahren wieder verheiratet. Ich habe nie bei Ihm gelebt und es gab auch über 10 Jahre lang kein Kontakt zwischen uns. Der Kontakt besteht wieder seit meinem 21. Lebensjahr.

Ich würde nun gerne wissen, was hier auf mich zu kommt. Können die Gläubiger an mich heran treten? Wird mein Kapital als irgend eine Bewertungsgrundlage angezogen? Wenn ja, wie kann ich mein Kapital sichern (evtl. an meine Lebenspartnerin übertragen...)? Welche anderen Vorkehrungen kann ich treffen um mich und meine Partnerin zu schützen?

Vielen Dank bereits im Voraus für die Antwort.

3. Dezember 2013 | 21:53

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Für Verbindlichkeiten Ihres Vaters haften Sie generell nicht, sofern Sie gegenüber einzelnen Gläubigern eine eigene Haftung ( etwa durch Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft etc. ) übernommen haben.

Ihre Frage zielt in etwa in Richtung einer etwa bestehenden "Sippenhaft". Eine solche kennt unser Rechtssystem allerdings nicht.

Allenfalls im Erbfall können Sie für Verbindlichkeiten haften, sofern eine Erbschaft dann trotz der Schulden angenommen würde.

Gegenwärtig jedenfalls können die Gläubiger Ihres Vaters Sie nicht deshalb in Anspruch nehmen, weil Sie der Sohn Ihres Schuldners sind. Insofern besteht auch keine Veranlassung, Vorkehrung durch Vermögensverschiebungen zu treffen.

Sofern die Voraussetzungen der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegen, wäre Ihr Vater gehalten, ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Im Zuge dieses Insolvenzverfahrens würde es dann auch zu einer "Abwicklung" der Schulden kommen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 4. Dezember 2013 | 09:44

Hallo Herr Steidel,
vielen Dank für die verständliche Antwort. Können Sie bitte Ihre Aussagen noch mit den passenden Gesetzestext-Stellen belegen? Vielen Dank bereits im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Dezember 2013 | 10:25

Es handelt sich um Grundsätze unseres Rechtssystems, dass Ansprüche nur gegenüber den an einem schuldrechtlichen ( z.B. Vertrag, §§ 133,157 BGB ) oder gesetzlichen (z.B. Anspruch auf unerlaubter Handlung, §§ 823 ff.BGB ) Schuldverhältnis Beteiligten entstehen.

Dies folgt aus § 241 BGB .

Eine Haftung Dritter muss dagegen auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen.
Die Schuldübernahme ist in §§ 414 ff. BGB , die Bürgschaft in §§ 765 ff. BGB geregelt.

Ich hoffe, Ihre Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben.

Ergänzung vom Anwalt 4. Dezember 2013 | 09:39

Sehr geehrter Fragesteller,

ich wurde dankenswerterweise auf einen Schreibfehler in der Antwort aufmerksam gemacht.

Es muss natürlich im 2. Absatz richtig heissen:

Für Verbindlichkeiten Ihres Vaters haften Sie generell nicht, sofern Sie NICHT gegenüber einzelnen Gläubigern eine eigene Haftung ( etwa durch Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft etc. ) übernommen haben.

Dies zur Klarstellung. Das Versehen bitte ich zu entschuldigen.

Mit freundlichen Grüßen

Sascha Steidel
Rechtsanwalt

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