Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
leider ist es nicht möglich den Zugewinnausgleich geltend zu machen, da die Ehe noch im Güterstand bestanden hat, siehe § 1378 Absatz 3 BGB.
Zitat:§ 1378 Ausgleichsforderung
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
Wenn Ihre Mutter bereits die Scheidung eingereicht hätte und damit eine Auflösung des Güterstands, dann wäre der Anspruch auch vererbbar. Soweit aber die Ehe noch bestanden hat ist der Anspruch auf den Ausgleich noch nicht entstanden und kann dann auch nicht durch Sie geltend gemacht werden.
Ich hoffe damit Ihre Frage trotz der sicher nicht ganz erhofften Antwort wenigstens inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke