Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
So wie ich Sie verstanden habe, gab es auf Ihrem Grundstück keine Überschwemmung i.S.d. § 3 BEW.
Eine Überschwemmung gemäß § 3 Nr. 1 BEW ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt, durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es daher nicht ausreichend, wenn das Wasser zwar die Erde bis zur Sättigungsgrenze angereichert hat, aber nicht auf der Geländeoberfläche steht.(vgl. LG Nürnberg-Fürth r+s 2007,327
ff.)
Sofern Ihr Grundstück nicht überschwemmt wurde, sind die Vorraussetzungen für eine Überschwemmung i.S.d. § 3 BEW schon nicht gegeben. Die Versicherung kann daher ohne weitere Prüfung die Regulierung des Schadens ablehnen.
Bei einer Erdsenkung im Sinne der Elementarversicherung ist hier die elementar verursachte Absenkung des Erdreichs gemeint.Die Erdsenkung ist definiert als „eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen"(vgl § 5 BWE) Daher liegt eine versicherungsrelevante Erdsenkung häufig dann vor, wenn das darunterliegende Erdreich ausgewaschen wird oder Hohlräume vorhanden sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Meins,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meines Anliegens. Mir sind die von Ihnen genannten Regelungen wohl bekannt. Leider wurde meine Frage nicht beantwortet die sich darauf bezog, ob die Versicherung denn einfach den Schadensfall ablehnen kann OHNE dass jemals ein Sachverstaendigen/Gutachter zugezogen wurde um vor Ort den Schaden zu beurteilen!? . Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sofern in der Schadensmeldung nicht vorgetragen wurde, dass Ihr Grundstück überflutet wurde, liegen die Voraussetzungen für eine Überschwemmung i.S.d. Bedingungen schon nicht vor.
Die Versicherung braucht daher gar nicht zu Prüfen, wie der Schaden tatsächlich entstanden ist, da sie von vornherein nicht einstandspflichtig ist. Es wäre jedoch etwas anderes, wenn das Grundstück überschwemmt wurde. Dann hätte eine genauere Prüfung stattfinden müssen.
Letztendlich kann die Versicherung jedoch nicht dazu gezwungen werden einen Sachverständigen einzuschalten. Ggf. müssten die Voraussetzungen des Versicherungsfall in einem gerichtlichem Verfahren gutachterlich geklärt werden.
Ggf. könnten Sie aber auch den Ombudsmann für Versicherungen einschalten um eine erneute Überprüfung der Entscheidung Ihrer Versicherung zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Kai-Michael Meins