Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Rechtlich gesehen handelt es sich bei dem Garagenhof um eine Bruchteilsgemeinschaft, wobei die einzelnen Garagen nach ihren Angaben im Eigentum der jeweiligen einzelnen Eigentümer stehen.
Daher stellt sich zunächst die Frage, ob es irgendeine Gemeinschafts Ordnung oder andere Art von Regelungen hier gibt.
Wenn dem nicht so ist, halte ich die Erfolgsaussichten für möglich, aber nicht sicher.
Sie müssten sich bei der Argumentation darauf stützen, dass es in der Bruchteilsgemeinschaft einen Anspruch auf Zustimmung geben kann, da alle anderen Eigentümer hier offenbar Anschlüsse haben.
Man müsste mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 GG argumentieren.
Die Duldung einer einfachen Baumaßnahme ist hier als zumutbar für die Nachbarn anzusehen.
Möglicherweise müssten Sie eine Art Zahlung einer Überbaurente zustimmen, das ist aber nicht viel.
Ich schlage vor, dass Sie mir gerne Noch näheres hinsichtlich einer etwaigen Gemeinschafts Ordnung mitteilen können und ich Ihnen dann noch mal antworte.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin
Danke für Ihre Bemühungen!
Zunächst zum Zustandekommen der Elektrifizierung der Garagen:
Ca. 1/3 aller Garagen liegt direkt auf dem Grundstück, auf welchem auch das Haus der G-Nutzer liegt und die hatten natürlich einfach durch ihren Garten eine Stromleitung verlegt. 2/3 der G-Eigentümer hatte das nicht und hat entweder die Strom nach Absprache aus der Nachbargarage angezapft oder oder aber diese Lösung gewählt. Zwei von den angesprochenen 4 Nachbarn, die evtl. als Einzige von den Baumaßnahmen gestört werden könnten, hatten nachträglich einen kleinen Kabelkanal unter dem Zuweg (Fußweg) für unsere Häuser verlegt. Dabei nutzten sie, rsp. Tun dies auch heute noch das Gemeinschaftseigentum des Fußweges, an welchem ich auch beteiligt bin. Es wäre von so her schwierig für sie, meine geplante Nutzung des Gemeinschaftseigentums am Garagenhof zu verhindern, während sie selbst – ungefragt – dasjenige am Fußweg immer noch nutzen.
Stichwort: Gemeinschaftsordnung
Genau da liegt der Hase begraben. Die Gesellschaft, welche die Reihenhaussiedlung baute und verkauft, unterließ es in ihren Verträgen, irgendeine Regelung für gemeinschaftlich genutzte elektrische Versorgungseinrichtungen zu treffen. Es gab zwar solche Einrichtungen (Wegebeleuchtung, Antennenstrom), aber darüber gab es keinerlei vertraglichen Abschluss. In den Kaufverträgen für ihre Häuser war allerdings für alle Erst-Käufer ein Artikel niedergelegt und mit der Kaufunterschrift anerkannt, dass sich jeder Käufer verpflichtet, mit den anderen Siedlungseigentümer eine vertragliche Regelung hinsichtlich der Nutzung von Gemeinschaftsanlagen abzuschließen. Zudem war der Hinweis enthalten, dass diese Verpflichtung ausdrücklich automatisch auf alle evtl. Nachkäufer – also bei Verkauf des Hauses – übergehen würde.
Ein solcher nachträglicher Abschluss ist aber nicht zustande gekommen. In einer Zusammenkunft aller Nutzer in unserer Reihe (8 Häuser) ca. 6 Jahre nach wurde der Abschluss eines solchen Vertrages abgelehnt mit der Begründung, „es wäre ja bisher auch so gelaufen…"!
Es gibt also aktuell keinerlei verpflichtende Gemeinschaftsregelung bis halt auf die unerledigte Verpflichtung zum Abschluss einer solchen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Das ist gut, eine vertragliche Grundlage ist vorhanden.
Dann müssen Sie als Anspruchsgrundlage die jeweiligen Kaufverträge nehmen und ggf.klagen.
Es ist dann eine Klage auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin