Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Elektrischen Anschluss (230 V) einer Reihenhaus-Garage juristisch erzwingen ?

18. März 2022 12:32 |
Preis: 70,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Unsere Garage ist eine von 17 auf dem Garagenhof, der am Rand unserer Reihenhaussiedlung liegt.
Diese G. ist als einzige noch ohne 230 V-Anschluss und liegt 8 Häuser entfernt vom G-Hof. Eine direkte Kabel-Verbindung ist vor Jahren schon am Widerstand einiger Nachbarn gescheitert. Technisch gibt es die Möglichkeit, von einer Hauptstrom-Versorgungsleitung unserer Siedlung einen Abgriff vorzunehmen. Diese HV-Leitung führt nur 4 Meter vor unserer G quer über den G-Hof. Ein Anschluss dieser Art wäre laut Experten technisch ein einfaches Manöver. Allerdings wären während der Arbeiten für diesen Anschluss Arbeiten (Ausschachten, Verkabeln, Zuschütten) für einige Tage exakt 4 Garagen-Inhaber evtl. daran gehindert, ihr Kfz über diese Baustelle fahren zu können. Evtl. müssten sie für diese Zeit ihr Kfz auf der öffentlichen Straße vor dem G-Hof parken.

Was technisch einfach wäre, wird allerdings rechtlich problematisch aus zwei Gründen, dazu vorweg noch: Die Garagen sind im Eigentum der jeweiligen Nutzer, der G-Hof ist Miteigentum aller Anlieger.
1) das zuständige Stromversorgungsunternehmen, die Firma Donetz, will sich vor Aufnahme der Arbeiten absichern, indem bei allen Miteigentümern belastende Rechte und Genehmigungen für diesen Anschluss in deren jeweiliges Grundbuch eingetragen werden sollen! Allein dieser Aspekt lässt erkennen, welche Kosten und Probleme der Zustimmung zu erwarten sind.

2) Mit großer Sicherheit kann davon ausgegangen werden, dass sowohl von Seiten der nicht durch Baustellenarbeiten betroffenen Eigentümer als besonders von Seiten der 4 evtl. zeitweilig betroffenen Eigentümer die Zustimmung für diese Arbeiten verweigert wird.

Natürlich haben wir versucht, auf „kleinem Dienstweg" in freundschaftlicher Ansprache eine Lösung für die elektrischen Probleme zu bekommen. Aber teils aus schlichter Unfreundlichkeit – zwei Nachbarn bräuchten lediglich von ihrer Garage aus das Verlegen einer Leitung z.B. durch ein kleines Loch in der Wand und die Installation eines Zählers zulassen – aber ganz überwiegend aus einem über 30 Jahre zurückliegenden auch vor Gericht ausgetragenen Streit um die Stromversorgung öffentlicher E-Anlagen (Lampen) werden mindestens 2 dieser 4 evtl. Betroffenen verweigern. Damals hatten diese Nachbarn alle 4 Verfahren gegen mich verloren, und das haben sie niemals verwunden und würden sich heute „rächen" wollen.

Unser Anliegen: wir möchten die normalen „Basics" einer Garage in Betrieb nehmen können, z.B. eine elektrische Garagentor-Öffnung (eGÖ), Licht im Dunkeln, Anschluss für Batterieladegerät, Staubsauger, etc. und dann ist die Anschaffung eines E-Autos geplant. Eine eGÖ besteht schon, der Strom kommt von einer Solarzelle. Das ist aber eine technisch sehr unzuverlässige Anlage, grundsätzlich und vor allem in der dunklen Jahreszeit. Und ein E-Auto lässt sich natürlich nicht über ein paar kleine Solar-Module auf dem G-Dach laden.

Meine Frage: Wie sind die Aussichten, sowohl die Gemeinschaft aller 17 Anlieger zur Genehmigung der angedachten Grundbucheintragungen, als insbesondere diejenige der Duldung der Bauarbeiten durch die 4 evtl. von Baumaßnahmen Betroffenen juristisch einklagen zu können

Einsatz editiert am 18.03.2022 14:42:04

Eingrenzung vom Fragesteller
18. März 2022 | 14:45

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Rechtlich gesehen handelt es sich bei dem Garagenhof um eine Bruchteilsgemeinschaft, wobei die einzelnen Garagen nach ihren Angaben im Eigentum der jeweiligen einzelnen Eigentümer stehen.

Daher stellt sich zunächst die Frage, ob es irgendeine Gemeinschafts Ordnung oder andere Art von Regelungen hier gibt.

Wenn dem nicht so ist, halte ich die Erfolgsaussichten für möglich, aber nicht sicher.

Sie müssten sich bei der Argumentation darauf stützen, dass es in der Bruchteilsgemeinschaft einen Anspruch auf Zustimmung geben kann, da alle anderen Eigentümer hier offenbar Anschlüsse haben.
Man müsste mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 GG argumentieren.
Die Duldung einer einfachen Baumaßnahme ist hier als zumutbar für die Nachbarn anzusehen.
Möglicherweise müssten Sie eine Art Zahlung einer Überbaurente zustimmen, das ist aber nicht viel.

Ich schlage vor, dass Sie mir gerne Noch näheres hinsichtlich einer etwaigen Gemeinschafts Ordnung mitteilen können und ich Ihnen dann noch mal antworte.

Mit freundlichen Grüßen

Draudt Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 18. März 2022 | 16:41

Danke für Ihre Bemühungen!
Zunächst zum Zustandekommen der Elektrifizierung der Garagen:
Ca. 1/3 aller Garagen liegt direkt auf dem Grundstück, auf welchem auch das Haus der G-Nutzer liegt und die hatten natürlich einfach durch ihren Garten eine Stromleitung verlegt. 2/3 der G-Eigentümer hatte das nicht und hat entweder die Strom nach Absprache aus der Nachbargarage angezapft oder oder aber diese Lösung gewählt. Zwei von den angesprochenen 4 Nachbarn, die evtl. als Einzige von den Baumaßnahmen gestört werden könnten, hatten nachträglich einen kleinen Kabelkanal unter dem Zuweg (Fußweg) für unsere Häuser verlegt. Dabei nutzten sie, rsp. Tun dies auch heute noch das Gemeinschaftseigentum des Fußweges, an welchem ich auch beteiligt bin. Es wäre von so her schwierig für sie, meine geplante Nutzung des Gemeinschaftseigentums am Garagenhof zu verhindern, während sie selbst – ungefragt – dasjenige am Fußweg immer noch nutzen.

Stichwort: Gemeinschaftsordnung
Genau da liegt der Hase begraben. Die Gesellschaft, welche die Reihenhaussiedlung baute und verkauft, unterließ es in ihren Verträgen, irgendeine Regelung für gemeinschaftlich genutzte elektrische Versorgungseinrichtungen zu treffen. Es gab zwar solche Einrichtungen (Wegebeleuchtung, Antennenstrom), aber darüber gab es keinerlei vertraglichen Abschluss. In den Kaufverträgen für ihre Häuser war allerdings für alle Erst-Käufer ein Artikel niedergelegt und mit der Kaufunterschrift anerkannt, dass sich jeder Käufer verpflichtet, mit den anderen Siedlungseigentümer eine vertragliche Regelung hinsichtlich der Nutzung von Gemeinschaftsanlagen abzuschließen. Zudem war der Hinweis enthalten, dass diese Verpflichtung ausdrücklich automatisch auf alle evtl. Nachkäufer – also bei Verkauf des Hauses – übergehen würde.
Ein solcher nachträglicher Abschluss ist aber nicht zustande gekommen. In einer Zusammenkunft aller Nutzer in unserer Reihe (8 Häuser) ca. 6 Jahre nach wurde der Abschluss eines solchen Vertrages abgelehnt mit der Begründung, „es wäre ja bisher auch so gelaufen…"!
Es gibt also aktuell keinerlei verpflichtende Gemeinschaftsregelung bis halt auf die unerledigte Verpflichtung zum Abschluss einer solchen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. März 2022 | 18:39

Sehr geehrter Fragesteller,

Das ist gut, eine vertragliche Grundlage ist vorhanden.

Dann müssen Sie als Anspruchsgrundlage die jeweiligen Kaufverträge nehmen und ggf.klagen.
Es ist dann eine Klage auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung.

Mit freundlichen Grüßen

Draudt
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 4. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER