Gerne zu Ihren Fragen, die im öffentlichen Recht unter den Begriff „Anschluss- und Benutzungszwang" einer Abwasseranlage fällt.
Die Einzelheiten werden von der betreffenden Kommune (Stadt, Gemeinde, Kreis) autonom per Satzung geregelt, wobei es durchaus in demselben Bundesland Standards gibt, so dass ich zur Veranschaulichung auf die
„Satzung der Stadt Cottbus über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt Cottbus (Abwassersatzung)"
zurückgreifen möchte:
Demnach sind Anschlussnehmer:
a) natürliche oder juristische Personen, die Eigentümer eines Grundstückes sind, für das eine Anschlussmöglichkeit an die öffentlichen Abwasseranlagen besteht.
c) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so treten der oder die Nutzer an die Stelle des Eigentümers… (gekürzt)
d) (gekürzt)
e) bei Grundstücken in Erholungs- und Wochenendsiedlungen neben den unter den
Absätzen a - c benannten, der Mieter oder Pächter oder der aufgrund eines ähnlichen
Rechtsverhältnisses zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte. Der Anschlussnehmer
nach Absatz a - c ist verpflichtet, Auskunft über die Person des Mieters oder Pächters
oder des aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Nutzung des Grundstücks
Berechtigten gemäß §13 Abs. 2 zu erteilen.
f) Mehrere Anschlussnehmer haften als Gesamtschuldner". (Zitatende der Satzung)
Aus f) ergibt sich, dass die Kommune sich durchaus einen „Schuldner" aussuchen kann, wobei dann im Innenverhältnis ein Ausgleich – ggf. nach Maßgabe des Pachtvertrags – gemacht werden kann.
Ob Sie sich dann aus Kostengründen dem Anschluss des Nachbarn anschließen können, ist eher eine praktische Frage, dass Eigentümer und Pächter die Genehmigung hierzu bei der Kommune anfragen und beantragen, soweit das technisch machbar ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen