Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Bei E-bay findet sich etwa folgender Hinweis bzgl. dem verbotenen Verkauf bestimmter Arten von Feuerzeugen:
„Es ist verboten, Artikel anzubieten, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere des Produktsicherheitsgesetzes) entsprechen.
Nicht kindergesicherte Feuerzeuge und Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt („Novelty Feuerzeuge"). Novelty Feuerzeuge sind Feuerzeuge, die einem anderen Gegenstand ähneln, der für Kinder im Alter von unter 51 Monaten zum Spielen ansprechend oder offensichtlich zu deren Verwendung bestimmt ist oder von denen akustische Effekte oder Animationsbilder ausgehen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der EU Kommission zum Verbot von Novelty Feuerzeugen
Übergroße Feuerzeuge („Riesen Feuerzeug", „XXL Feuerzeug", „Giant Lighters")."
Bei Amazon gibt es einen vergleichbaren Hinweis bzgl. verbotener Gegenstände:
„Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt
Hinweis: Alle Verkäufer müssen sämtliche geltenden Gesetzen und Verordnungen einhalten"
Darüber hinaus sollten Sie darauf achten, daß durch den Vertrieb der Feuerzeuge keine Markenrechte verletzt werden, etwa bei Plagiaten bzw. gefälschte Produkten.
Dies verstößt natürlich gegen die Verkaufsbedingungen von E-Bay und Amazon. Außerdem können Sie von dem Inhaber der Markenrechte abgemahnt werden und ggf. schadensersatzpflichtig sein.
Schließlich ist noch zu erwähnen, daß Sie als Importeur von Waren auch nach dem Produkthaftungsgesetz haften. Diese gesetzlich zwingende Haftung nach § 4 Abs. 2 ProdHaftG
trifft Sie als Importeur von Waren in die EU, wenn Sie Waren aus China z.B. über das Internet in Deutschland vertreiben.
Bitte erlauben Sie mir den Hinweis, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Vielen Dank. Bzgl. der Taschenlampenfunktion muss dann der Hinweis nach Batteriegesetz erfolgen und es muss das ElektroG eingehalten werden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Nach § 1 Batteriegesetz unterliegt ein Produkt unter folgender Voraussetzung dem Gesetz:
„Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind."
Wenn das von Ihnen erwähnte Produkt Batterien enthält, oder eine (aufladbare) Batterie eingebaut ist unterliegt es dem Batteriegesetz und Sie müssen die entsprechenden Regelungen sowie die Hinweispflichten in § 18 einhalten.
Gleiches gilt für das ElektroG: Da sich nach Ihren Angaben am Feuerzeug auch eine Taschenlampe befindet unterfällt es grundsätzlich dem Elektrogesetz, insbesondere im Falle einer LED-Lampe. Eine Ausnahme besteht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ElektroG lediglich für Glühlampen.
Daher dürfte die von Ihnen erwähnte Lampe in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt