Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst mu7ss geklärt werden, was ein "gewerblicher Verkauf" sein soll, dies ist mir nicht ganz klar und kommt meines Erachtens nur in betracht, wenn sie selbst Unternehmer sind und das Fahrzeug zu betrieblichen Zwecken ( §14 BGB
) erworben haben).
Aber auch gegenüber gewerblichen Käufern besteht natürlich grundsätzlich ein Gewährleistungsrecht. Dieses kann - anders als bei Verbrauchern- jedoch ausgeschlossen werden. Zudem steht gewerblichen Käufern in der Regel kein Widerrufsrecht zu.
Zunächst ist also zu klären, was unter dem "gewerblichen Verkauf" zu verstehen ist.
Ich gehe derzeit vom für sie negativen Fall aus, dass sie als Gewerbekunde, eingestuft wurden, dies müsste - so dies unrichtig ist- mit der Klage und dem Vortrag, dass sie das Auto zu überwiegend privaten Zwecken kauften, angegriffen werden.
Sie berichten, dass ein Gewährleistungsausschluss erfolgte. Wenn sie Unternehmer sind und das Auto für ihr Unternehmen kauften. Ist dies grundsätzlich zulässig, allerdings hat die Berufung auf den Gewährleistungsausschluss seine Grenze dort, wo ein Mangel arglistig verschwiegen wurde ( § 444 BGB
) und auch die sofortige Rügeobliegenheit entfällt, § 377 Abs. 5 HGB
. Auch bei der Erteilung von Garantien ( Alles läuft und wird geprüft, also Zusicherungen auf die Fahrzeugeigenschaften) kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden, allerdings halte ich es für schwierig solche Zusicherungen nachzuweisen, da die Verkaufsgespräche meist mündlich stattfinden.
Dies ist bei ihnen offensichtlich der Fall. Es handelt sich um keinen Leasing-Rücklaufer, sondern der Händler erwarb das Auto im Rahmen einer Insolvenz, so dass er die Vorgeschichte des KFZ gerade nicht kennt. Er hat also Angaben ins Blaue hinein gemacht und insbesondere die abgeklemmte Motorleuchte spricht dafür, dass er den Mangel auch hätte kennen müssen.
Der Gewährleistungausschluss greift also nicht, auch wenn sie den Wagen als Gewerbetreibender gekauft haben.
Die "Gebrauchtwagenversicherung" steht neben den Mängelrechten und greift dort, wo kein Sachmangel besteht oder dieser nicht bewiesen werden kann. es handelt sich im Kern um eine Reparaturkosten - Versicherung, die aber an dem Gewährleistungsrechten nichts ändert.
Warum sie dennoch TÜV bekommen haben, kann ich nicht erklären, vermutlich ist hier von einem sogenannten Wald- und Wiesen-TÜV auszugehen, also einem Freundschaftsdienst im Bekanntenkreis. Dies dürfte aber kaum belegbar sein.
Was können sie nun tun?
Sie haben zwei Möglichkeiten:
a) Da die Mängelrechte nicht ausgeschlossen wurden und Mängel ( LPG-Autogasanlage funktioniert nicht, keine Straßentauglichkeit,Motor bringt nicht die volle Leistung, Motorleuchte defekt, da abgeklemmt, Feuchtigkeit im Auto) bestehen ( vgl. § 4374 BGB
) können sie die Gewährleistung in Anspruch nehmen ( §§ 437 ff. BGB
).
Dafür müssen sie den Mangel am besten schriftlich anzeigen und dem Käufer eine Frist zur Nacherfüllung, § 439 BGB
setzen. Weigert dieser sich nun, die Mängel zu beheben, so können sie nach §§§ 440, 323 und 326 Abs. 5 vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind die gegenseitig erlangten Leistungen zurück zu gewähren, sprich ihnen ist der Kaufpreis zurück zu gewähren.
Sie haften in diesem Fall, für einen - nicht auf der vereinbarungsgemäßen Bestimmung beruhenden- Verschlechterung des Wagens. Dies sehe ich bei ihnen nicht, insofern habe ich keine Anhaltspunkte , das eine "Aufwandsentschädigung" rechtmäßig gefordert werden kann.
Sie können den Rücktritt und die Auszahlung des Kaufpreises verlangen und bei Ablauf einer angemessenen Frist klageweise geltend machen. Wenn sie die Möglichkeit haben nachzuweisen, dass im Kaufvertrag keine Mängel benannt wurden ( sie den Hummer also Mangelfrei erworben haben) und der Altbesitzer als Zeuge auftritt, dass es den Mangel schon bei ihm gab, so haben sie gute Chancen den Rückabwicklungsprozess zu gewinnen.
b) Da die Mängel verschwiegen wurden, können sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung ( § 123 BGB
) anfechten, dann entfallen seine Wirkungen rückwirkend, die empfangenen Leistungen sind hier also zurückzugewähren, weil es für diese nach § 812 BGB
keinen Rechtsgrund mehr gibt. Hierfür müssen sie allerdings nachweisen, dass die vom Verkäufer gemachten Angaben wesentlich vom Zustand des Wagens abweichen und er ihnen einen Mangel, den er hätte kennen müssen, verschwiegen hat. Die Motorleuchte ist hier ein guter Ansatzpunkt und auch das Angebot den Wagen noch einmal zu inspizieren, denn spätestens hier hätten Mängel auffallen müssen. Aber auch Angaben zu machen, die ungeprüft sind ( "ins Blaue hinein") berechtigen zur Anfechtung, da diese ein Vorspiegelung falscher Tatsachen bedeuten.
Sie müssen hierfür die Anfechtung wegen der Täuschung ( Aussagen ins Blaue hinein, Verbergen von Mängeln durch abgeklemmte Motorlampe) schriftlich gegenüber dem Händler erklären und zur Auszahlung des Kaufpreises mit Fristsetzung auffordern. Geht das Geld nicht fristgerecht bei ihnen ein, so können sie auch hier die Klage, den Kaufpreis auszuzahlen, erheben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.Sollten sie weitere Hilfe benötigen, stehe ich ihnen unter meinen Profildaten gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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