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Eisenga

| 4. September 2016 12:10 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


14:05

Hallo, guten Tag! Ich habe mal eine Frage. Ich habe am 20.2.2014 in einem Autohaus ein gebrauchtes Auto Bj 09/2009 80000€ für 24750,00€ gekauft bzw. finanziert NP angeblich 49990,00€ eine angeforderte Originalrechnung vom Werk ob dies die tatsächliche Summe ist habe ich nie erhalten. Jetzt sind noch 15000€ zu zahlen. Jetzt nach 21/2 Jahre und 30000 gefahrenen km habe ich einen diagnostizierten Motorschaden. Der Werkstattleiter meine es ist schon öfter vorgekommen und das Auto mit diesem Motor ist für diesen Mangel bekannt. Reparaturwert 8000 - 12000€. Kulanz habe ich von diesem Autohaus nicht erhalte sie sagten Pech gehabt. Hertseller über Servicehotline direkt angerufen Fall erklärt nun muss mir das Autohaus bis Mittwoch ein Kulanzangebot vorlegen, weil es wohl noch bis 09/2014 ein Kulanzangebot gibt. Nun meine Frage.
1. Habe ich durch diese direkte Servicehotline herausgefunden das mein Auto nicht für den deutschen Markt gebaut worden ist. Weder im Kaufvertrag noch in dem Serviceheft noch in den Papieren vermerkt wurde geschweige denn mündlich beim Verkauf. Nur allein jetzt durch den Anruf wurde es mir mitgeteilt auf Grund der angegebenen Fahrgestell-Nummer.
Was kann ich da tun?
2. Auf der Rechnung sowie in der Zulassung Teil 2 stehen 1 Vorbesitzer. Nun habe ich herausgefunden das, dass Auto aber nur von dem 1. Vorbesitzer eine bestimmte Zeit gefahren ist. Was in der restlichen Zeit mit den gefahrenen Kilometern gemacht wurde muss ich morgen erfahren. Wenn das Auto auf das Autohaus zugelassen war und mehre Menschen , was ich nicht wusste mit diesem Auto gefahren sind was kann ich da jetzt tun? Jeder weiß doch was Mietauto heißt und wie damit umgegangen wird, resultiert evtl. vielleicht auch daraus ein Motorschaden? Ich bin so enttäuscht und richtig sauer.

Einsatz editiert am 04.09.2016 12:42:17

Eingrenzung vom Fragesteller
4. September 2016 | 12:27
Eingrenzung vom Fragesteller
4. September 2016 | 12:36
4. September 2016 | 13:22

Antwort

von


(2333)
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

1.

Zunächst zum Sachverhalt: Ich nehme an, daß das Fahrzeug eine Kilometerleistung von 80.000 km hatte, als Sie den Kaufvertrag geschlossen haben (Sie schreiben: "Ich habe ... ein gebrauchtes Auto Bj 09/2009 80000€ für 24750,00€ gekauft ... NP angeblich 49990,00€"). Meine Annahme als richtig unterstellt, wären mit dem Auto 110.000 km gefahren worden, als der Motorschaden aufgetreten ist.

Von diesem Sachverhalt gehe ich in den folgenden Ausführungen aus.


2.

Ob man in dem Umstand, daß das Fahrzeug nicht für den deutschen Markt produziert worden ist, einen Mangel sehen kann, ist zweifelhaft.

Meist müssen für den Export bestimmte Fahrzeuge den Bestimmungen angepaßt werden, wie im Land, wo sie verkauft werden, gelten. So müssen je nach Exportland z. B. Rückleuchten oder Blinkleuchten in anderer Größe montiert werden, um dort zum Straßenverkehr zugelassen werden zu können.

Ein Nachteil muß das aber nicht sein, wenn der Wagen heute den in Deutschland geltenden Vorschriften entspricht.

Das betrifft gewisse Sicherheitsmerkmale, wie eben Form, Anordnung oder Größe z. B. der Leuchten.

Etwas anderes kann gelten, wenn ein anderer Motor oder andere Bestandteile des Motors verwendet wurden, die es bei für Deutschland gedachten Modellen nicht gibt.

Im letztgenannten Fall könnte man durchaus zu einer Hinweispflicht des Händlers dahingehend kommen, daß es sich um ein für das Ausland bestimmtes Modell handele.

An dieser Stelle besteht aber hinsichtlich des Sachverhalts Aufklärungsbedarf, da Sie über das Fahrzeug nichts sagen und insbesondere nicht darüber, in welchen Punkten sich das Exportmodell von einem für den deutschen Markt bestimmtes Modell unterscheidet.

Hier könnte also durchaus in dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegen.


3.

Wenn es sich z. B. um einen Mietwagen handelt oder um ein Fahrzeug, das den Kunden als Ersatz für ein in der Werstatt befindliches Fahrzeug dienen sollte, handelt, hätten Sie darüber aufgeklärt werden müssen. In dem Verschweigen solcher Umstände sehe ich eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB mit der Folge, daß Sie die Anfechtung erklären oder Schadenersatz verlangen können.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. September 2016 | 13:36

Vielen Dank Herr Raab, für die sehr verständliche Antwort. Sie haben mir damit sehr weitergeholfen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. September 2016 | 14:05

Gern geschehen!

Bewertung des Fragestellers 4. September 2016 | 13:37

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