Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Da nach Ihren Schilderungen allein Ihre Freundin Vertragspartnerin war, schuldet diese auch den vertraglich vereinbarten Preis. Dies gilt allerdings nur dann, wenn Sie in Vertretungsmacht für Ihre Freundin gehandelt haben.
Haben Sie dagegen den Vertrag im Namen der Freundin aber ohne Vertretungsmacht geschlossen, können Sie dem Vertragspartner (Reiseunternehmen) auf Erfüllung oder Schadensersatz haften, wenn der Vertretene (Freundin) die Genehmigung des Vertrages verweigert und Sie die damals bestehende Vertretungsmacht nicht nachweisen können, § 179 BGB
.
Ich rate Ihnen daher, mit dem Reise(büro) Kontakt aufzunehmen und diesem mitzuteilen, dass Ihre Freundin der zutreffende Vertragspartner ist. Soweit diese allerdings behauptet, dass Sie ohne ihre Vertretungsmacht gehandelt haben, hätten Sie die Vertretungsmacht gegenüber dem Reise(büro) nachzuweisen. Dafür könnte helfen, wer nachweisbar die Reise angetreten hat. Sollte dies durch die Freundin geschehen sein, ist darin jedenfalls eine Genehmigung zu sehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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die abbuchung der Lastschrift von meinem Konto ist also unrelevant, wenn eine vertretungsmacht der freundin vorhanden war ? ( es handelte sich nur um einen flug )
das ausstellen des Flugtickets auf dem namen der freundin und der damit verbundene flugantritt der freundin können als vertretungsmacht gewertet werden?
Wie bereits geschildert, ist Vertragspartner der, der den Vertrag geschlossen hat bzw. der, für den ein Vertrag mit Vertretungsmacht geschlossen wird. Dieser Vertragspartner ergibt sich aus den Angaben im Vertrag (Flugticket, Bestätigungen etc.) Der Inhaber des Kontos ist dafür unbeachtlich.
Soweit die Gesellschaft von Ihnen den Nachweis der Vertretungsmacht fordert, können Sie den Flugantritt jedenfalls als Genehmigung des Geschäftes durch Ihre Freundin anführen, falls Ihre Freundin bestreitet, Sie zum Vertragsschluss bevollmächtigt zu haben.
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
www.ra-freisler.de