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Einzugsermächtigung

27. April 2007 17:37 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


18:04

Folgendes Problem

Herr A hat für seine Freundin eine Reise im Internet gebucht.
Reisende Person war nur die Freundin.
Das Flugticket ging an die Freundin.
Vertragspartner im Internet war die Freundin.

Herr A hat diesen Betrag von seinem Konto abbuchen lassen und eine Einzugsermächtigung dafür im Internet abgegeben.
Der Betrag wurde dem Konto des Herrn A belastet.

Herr A sollte das Geld umgehend von der Freundin zurückbekommen. Die Freundin hielt sich leider nicht an die Vereinbarung und überwies nur die Hälfte.

Nachdem Herr A von seiner Freundin die andere Hälfte des versprochenen Betrages nicht erhielt lies Person A die Lastschrift platzen und überwies die bereits erhaltenen 50% an seine Freundin zurück ( in der Gutgläubigkeit sie würde den vollen Betrag überweisen )

Die Freundin überwies das Geld nicht.

Person A erhielt eine Mahnung mit Androhung eines Mahnbescheides.

Kann die Reisegesellschaft die Forderung gegen Person A geltend machen ???
Person A hat die Einzugsermächtigung erteilt.

Meine Befürchtung:
Person A muss den Betrag überweisen und anschliessend selbst
den Betrag auf dem gerichtlichen Weg gegen Person A geltend machen.

Ich hoffe Sie können mir eine andere Auskunft geben.

Vielen Dank

27. April 2007 | 17:49

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Da nach Ihren Schilderungen allein Ihre Freundin Vertragspartnerin war, schuldet diese auch den vertraglich vereinbarten Preis. Dies gilt allerdings nur dann, wenn Sie in Vertretungsmacht für Ihre Freundin gehandelt haben.

Haben Sie dagegen den Vertrag im Namen der Freundin aber ohne Vertretungsmacht geschlossen, können Sie dem Vertragspartner (Reiseunternehmen) auf Erfüllung oder Schadensersatz haften, wenn der Vertretene (Freundin) die Genehmigung des Vertrages verweigert und Sie die damals bestehende Vertretungsmacht nicht nachweisen können, § 179 BGB .

Ich rate Ihnen daher, mit dem Reise(büro) Kontakt aufzunehmen und diesem mitzuteilen, dass Ihre Freundin der zutreffende Vertragspartner ist. Soweit diese allerdings behauptet, dass Sie ohne ihre Vertretungsmacht gehandelt haben, hätten Sie die Vertretungsmacht gegenüber dem Reise(büro) nachzuweisen. Dafür könnte helfen, wer nachweisbar die Reise angetreten hat. Sollte dies durch die Freundin geschehen sein, ist darin jedenfalls eine Genehmigung zu sehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

http://www.ra-freisler.de
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 27. April 2007 | 18:00



die abbuchung der Lastschrift von meinem Konto ist also unrelevant, wenn eine vertretungsmacht der freundin vorhanden war ? ( es handelte sich nur um einen flug )
das ausstellen des Flugtickets auf dem namen der freundin und der damit verbundene flugantritt der freundin können als vertretungsmacht gewertet werden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. April 2007 | 18:04

Wie bereits geschildert, ist Vertragspartner der, der den Vertrag geschlossen hat bzw. der, für den ein Vertrag mit Vertretungsmacht geschlossen wird. Dieser Vertragspartner ergibt sich aus den Angaben im Vertrag (Flugticket, Bestätigungen etc.) Der Inhaber des Kontos ist dafür unbeachtlich.

Soweit die Gesellschaft von Ihnen den Nachweis der Vertretungsmacht fordert, können Sie den Flugantritt jedenfalls als Genehmigung des Geschäftes durch Ihre Freundin anführen, falls Ihre Freundin bestreitet, Sie zum Vertragsschluss bevollmächtigt zu haben.

Martin P. Freisler
Rechtsanwalt

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