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Einzimmerwohnung als Büro nutzen nach Umzug in andere Wohnung (Mietrecht/Steuerrecht

| 20. April 2022 13:21 |
Preis: 70,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


15:30

Guten Tag,

ich wohne in einer Einzimmerwohnung zur Miete und möchte mit meiner Freundin in einer anderen Wohnung in derselben Stadt (Berlin) zusammenziehen, ebenfalls zur Miete. Die neue gemeinsame Wohnung wird von meiner Freundin gemietet, wobei ich im Mietvertrag als Bewohner genannt bin.

Meine alte Einzimmerwohnung möchte ich nur noch als Büro im Rahmen meiner selbständigen Tätigkeit nutzen (kein Kundenverkehr, nur regelmäßige Arbeit am Schreibtisch, typische Bürotätigkeit).

- was bedeutet das unter diesen Aspekten meldetechnisch?
Bisher bin ich mit Hauptwohnsitz in meiner Einzimmerwohnung gemeldet. Was muß ich diesbezüglich beachten, zumal ich diese Wohnung künftig steuerlich als Büroräumlichkeit geltend machen möchte?
Die Einrichtung steht einer steuerlichen Geltendmachung meines Erachtens nicht im Wege (weiße "neutrale" Möbel, Schreibtisch, Sessel, Schlafsofa, keine rein privat genutzten Gegenstände, Bücher etc).
- falls es meldetechnisch verschiedene Varianten gibt, welche sind das und welche erscheint in meinem Fall am geeignetsten?

- muß ich dem Vermieter gegenüber irgendeine Mitteilung machen, auch wenn der einzige Unterschied zum status quo ante ist, dass ich nicht mehr in der Wohnung übernachte und private Gegenstände entfernt habe?

Danke und freundliche Grüße!

20. April 2022 | 14:12

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie müssen die neue Adresse als neuen Hauptwohnsitz melden. Gegenüber dem Finanzamt können Sie dann wahrheitsgemäß angeben, dass die alte Wohnung nur noch für geschäftliche Zwecke genutzt wird. Typische wohnbezogene Einrichtungsgegenstände wie Bett und Kleiderschrank sollten entsprechend entfernt werden, am besten auch das Schlafsofa. Gegebenenfalls wird es zu konkreten Nachfragen seitens des Finanzamtes kommen oder sogar zu einer Besichtigung, weshalb alle Angaben wahrheitsgemäß erfolgen sollten.

Grundsätzlich benötigen Sie für die Nutzung der Wohnung zu geschäftlichen Zwecken die Zustimmung des Vermieters (BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08). Diese Zustimmung kann insbesondere bei einer rein gewerblichen Nutzung verweigert werden. Entscheidend ist dabei das Kriterium der Außenwirkung. Einer Nutzung durch einen Freiberufler/Einzelunternehmer ohne Angestellte und Kundenkontakt und sonstige wohnuntypische Emmissionen (Lärm/Staub/Gerüche etc.) wird der Vermieter aber wohl zustimmen müssen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 20. April 2022 | 15:17

Hallo Herr Wilking,

vielen Dank für Ihre Auskunft!

Sie erwähnen BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08, sind Sie jedoch sicher, dass das auf mich zutrifft?

- ich bin Freiberufler und kein Gewerbetreibender
- es gibt keinerlei Außenwirkung bei meiner freiberuflichen Tätigkeit in der Wohnung (auch kein Schild an der Wohnungs- oder Haustür, am Briefkasten o.ä.)
- letztlich ist es wie HomeOffice, nur dass ich auswärts übernachte

Bin ich wirklich verpflichtet, den Vermieter um Erlaubnis zu bitten?

Danke und freundliche Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. April 2022 | 15:30

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Eine freiberufliche Tätigkeit ohne jegliche Aussenwirkung oder erhöhte Abnutzung, die untergeordnet zum Wohnzweck parallel ausgeübt wird, benötigt in der Tat regelmäßig keiner Zustimmung. In Ihrem Fall würde die Nutzung zum vereinbarten Wohnzweck aber komplett entfallen zu Gunsten einer rein unternehmerischen Nutzung. Zwar gibt es bei einer zum Wohnen vermieteten Wohnung keinen Benutzungszwang in dem Sinne, als dass Sie ein Wohnen an einem anderen Ort und entsprechende Nichtnutzung der Wohnung dem Vermieter anzeigen müssten (BGH, Urt. v. 8. 12. 2010 – VIII ZR 93/10). Dies könnte man auch als Argument dafür anführen, dass eine Nichtnutzung zu Wohnzwecken in Kombination mit einer Nutzung zu freiberuflichen Zwecken auch nicht anzeige- und zustimmungspflichtig ist. Konkrete höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es hierzu meines Wissens nach aber nicht, weshalb ohne Zustimmung des Vermieters ein gewisses Risiko einer Abmahnung oder Kündigung bestehen würde.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 20. April 2022 | 15:32

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