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Einzelunternehmen mit Betriebsstätte in Deutschland, Eigentümer im Ausland ansässig

14. Juli 2024 10:37 |
Preis: 49,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
das bestehende Einzelunternehmen "A e.K." (10 Mitarbeiter Handwerksbetrieb) wird mit einer Betriebsstätte und Kundenbeziehungen in Deutschland geführt.
Der Eigentümer beabsichtigt in ein Niedrigsteuerland (z.B. Dubai, Südafrika oder Malta) auszuwandern und sich für maximal 170 Tage p.a. in D aufzuhalten - kein Wohnsitz mehr in D mit dem Ziel ein Teil seines Einkommen im Ausland zu versteuern.
Gewinne des Einzelunternehmens "A e.K." in D bleiben m.E. ja weiterhin in D steuerpflichtig.
Der Eigentümer möchte aber durch seine Tätigkeiten im Ausland als Berater (nach Anmeldung eines Gewerbes im Ausland) o.ä. (zB. eine B e.K. oder B-GmbH oder Freiberufler), Rechnungen an sein Einzelunternehmen "A e.K." in D stellen, für das er Leistungen (vor Ort via remote oder auch temporär in D) erbringt.


1. das Einkommen der ausländischen Firma/Berater durch die von ihm gestellten Rechnungen an das in D ansässige Einzelunternehmen A, werden im Ausland mit dem dort gültigen Steuersatz besteuert
2. In D sind die Rechnungen in dem Einzelunternehmen als Betriebsausgabe anzurechnen.
3. Ist das so möglich?

14. Juli 2024 | 23:39

Antwort

von


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Werter Anfragender,

sofern hier kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO angenommen werden kann, wären die Einkünfte dort zu versteuern, wo sie angefallen sind. Das dürfte dann wegen der ausländischen Beratungsdienstleistungen nicht mehr Deutschland sein.

Vor diesem Hintergrund ist nach meiner Auffassung Ihre Einschätzung richtig.

Soweit die in der BRD tätige Unternehmung Ausgaben tätigt, wären diese natürlich Betriebsausgaben, so daß die Abzugsberechtigung in Deutschland verbleibt.

Vor diesem Hintergrund ist nach meiner Auffassung auch diese Annahme richtig.

Beachten Sie bitte, daß die Thematik anspruchsvoll ist und mit einer einfachen Ferndiagnose nicht verlässlich zu beantworten ist, weil der Teufel im Detail sitzt.

In meinen Augen sollten Sie das gesamte bisherige und zukünftige Geschäftsmodell einem Steuerberater vorlegen und ihn um eine Bewertung bitten.

Das ändert natürlich nichts an dem Umstand, dass die obige Bewertung von mir nach Ihren ersten Angaben verlässlich und damit richtig ist.

MFG
Fricke
RA


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