Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einschlägig sind in Ihrem Fall die Bestimmungen des Landesforstgesetzes von Nordrhein-Westfalen (LFoG) in der Neufassung vom 25.04.1980 (GV.NW 1980, S. 546).
Nach 2 Abs. 1 LFoG ist das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.
Damit ist klargestellt, dass den Waldeigentümer keine Verkehrssicherungspflicht für das Betreten des Waldes durch Privatpersonen und sich daraus erhebende waldtypische Gefahren trifft.
nach § 3 Abs. 2 LFoG sind zum Schutz von Forstkulturen, Saatkämpen und Pflanzgärten Eingatterungen zulässig; bei Flächen von mehr als 10 ha Größe bedarf es der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde. Für die Genehmigung, die Kennzeichnung der eingegatterten Flächen und die Beseitigung ungenehmigter Eingatterungen gelten die Vorschriften über das Sperren von Waldflächen (§ 4 Abs. 2 bis 5).
Eingatterungen des Waldes sind demnach nur zum Schutz von Fortskulturen, Saatkämpen und Pflanzgärten zulässig, nicht jedoch zum Schutz von Kindern, die den Wald betreten.
§ 4 LFoG hat folgenden Wortlaut:
"
(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder zeitlich beschränken (Sperren von Waldflächen). Er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der Jagdausübung erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind.
(3) Ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, kann die Genehmigung widerruflich erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und das Sperren unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar ist.
(4) Gesperrte Waldflächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben wird.
(5) Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen."
Demnach ist für eine Sperrung von Waldflächen durch den Waldbesitzer die vorgerige Genehmigung der Forstbehörde erforfderlich. Ein Anspruch des Waldbesitzers auf eine Erteilung der Genehmigung besteht nur, wenn die Waldfläche für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll, und dies aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der Jagdausübung erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 LFoG). Der Schutz von Kindern oder erwachsenen Spaziergängern wird hier nicht aufgeführt.
Eine widerrufliche Genehmigung kann die Forstbehörde aber nach Absatz 3 erteilen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und das Sperren unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar ist. Aus dem Gesetzeswortlaut ("kann") ergibt sich, dass die Forstbehörde eine solche Genemigung nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch des Waldbesitzers auf die Erteilung einer Genehmigung. Außerdem handelt es sich um eine Ausnahme zu Absatz 2, so dass die Vorschrift restriktiv auszulegen ist.
Der Schutz von Kindern ist prinzipiell als wichtiger Grund zum Sperren des Waldes unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar, da diese waldtypische Gefahren nicht erkennen (können) und sich dementsprechend verhalten. Hier muss allerdings eine besondere, erhöhte Gefahr für Kinder durch das Betreten des zu sperrenden Waldgebiets dargetan werden. Ansonsten könnte man das gesamte Waldgebiet in Nordrhein-Westfalen für das Betreten sperren.
(Eine Gefährdung von Erwachsenen, etwa durch herabfallende Äste, rechtfertigt keine Sperrung des Waldes, denn diese betreten den Wald auf eigene Gefahr, § 2 Abs. 1 LFoG.)
Nach § 4 Abs. 4 LFoG erfolgt das Sperren eines Waldgebiets aber nicht durch Eingatterungen oder Einzäunungen (diese sind nur in Fällen des § 3 Abs. 2 LFoG zulässig), sondern durch das Anbringen von Schildern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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