Liebe Fragestellerin,
ist denn schon ein Bescheid erlassen worden oder werden Sie erstmal angehört (Sie können mir das Schreiben gerne an die Kanzleiadresse schicken, dann kümmere ich mich für Sie darum, dies zu ermitteln).
Was die Ablehnung der sog. Eintragungsfähigkeit angeht. Das DPMA lehnt immer wieder Anmeldungen ab. Der von Ihnen zitierte Ablehnungsgrund ist der häufigste. Es lohnt sich durchaus in manchen Fällen dagegen vorzugehen. Da es sehr viele eingetragene Marken mit der Kombination „Angels" gibt, lohnt sich mE durchaus, dagegen vorzugehen. Das DPMA will die anmelder mit solchen Aussagen mE nur grds verschrecken. Das DPMA will hier darauf hinaus, dass zwei rein beschreibende Begriffe kombiniert werden und diese nicht zur Kennzeichnung der jeweiligen Nizza - Klassen geeignet sind. Wenn man sich die mit „Angels" eingetragenen Kombinationen ansieht, kann man da aber durchaus anderer Meinung sein.
Zu den Kosten schreibe ich Ihnen kurz.
Beste Grüße
Sehr geehrter Herr Dr. Maritzen,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ein Bescheid wurde noch nicht erlassen. Der Markenname, "FriendlyAngels" hier als Beispiel, gibt es bereits in einer anderen Nizzaklasse für eine Blume. Hier wundert es mich umsomehr, warum diese Eintragung erlaubt ist und meine nicht.
Bzgl. Ihrer Rückmeldung zur Eignung der jeweiligen Nizza-Klassen, gibt es denn eine klare Richtlinie oder eine Rechtssprechung dazu?
Wie wären denn die nächsten Schritte? Ich würde nun Widerspruch einlegen dazu würde ich gerne auf eine Richtlinie oder eine Rechtssprechnung hinweisen, falls es sowas nicht gibt. Wenn ich einen negativen Bescheid bekomme, kann ich auch dann noch Widerspruch anmelden? Und Sie als Anwalt einschalten?
Bitte schicken Sie mir doch Ihre Kosten, diese habe ich noch nicht erhalten. Das Schreiben kann ich Ihnen auch gerne an die Kanzlei schicken.
Beste Grüße
Liebe Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Es gibt umfangreiche Rechtsprechung dazu. Grob gesagt geht es nach der Rechtsprechung um den Gesamteindruck und dabei darum, wie der maßgebliche Verkehrskreis das Zeichen im Hinblick auf die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen auffasst. Es geht um die sog. Herkunftsfunktion der Marke, die Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen.
Ist z.B. ein Zeichen unmittelbar beschreibend, wie z.B. Streetball für Sportschuhe oder Sportbekleidung oder weist das Zeichen unmittelbar auf die Zielgruppe hin wie "'Kinder" oder "Kidz Only", dann fehlt es den Zeichen an Unterscheidungskraft. Ebenso scheiterte die Eintragung für sog. gebräuchliche Wörter bzw. Werbeaussagen wie "Scheiss Drauf", "Gute Laune Drops" etc. Es gibt unzählige Beispiele in viele Richtungen. Am Ende wird es darauf ankommen, um welche Wortmarke es genau geht. Lassen Sie uns gerne dazu im Anschluss sprechen. Dann lässt sich eine genaue Strategie ableiten.
Bzgl. der Kosten habe ich mich ja schon bei Ihnen gemeldet.