Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Dass keine Verwechselungsgefahr besteht, ist hier nach Ihren Ausführungen nicht völlig auszuschließen. Denn Sie schreiben ja selbst, dass die von Ihnen angedachte Bezeichnung starke Ähnlichkeit zu der bereits eingetragenen Marke bzw. geschäftlichen Bezeichnung aufweist und auch in dem gleichen Wirtschaftszweig verwurzelt ist.
Aus anwaltlicher Vorsicht kann Ihnen nur geraten werden, die Zustimmung des anderen Unternehmens einzuholen, was die Verwendung der von Ihnen angedachten Bezeichnung angeht.
Sollte in der Tat eine Verwechselungsgefahr bestehen (was hier von vielen Einzelfallfaktoren abhängig ist – Bekanntheit der Marke/der geschäftlichen Bezeichnung, etc. -; bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende Prüfung hier in diesem Forum nicht möglich ist und insbesondere von dem ausgelobten Mindesteinsatz auch nicht gedeckt ist), so könnte die „Konkurrenzfirma“ bei unbefugter Benutzung Unterlassung bzw. Schadenersatz nach dem Markengesetz verlangen, § 14
bzw. § 15 MarkenG
. Zudem wäre auch eine – kostenpflichtige - Abmahnung nicht unmöglich.
Nicht auszuschließen ist, dass Ihnen aber nach § 23
Markengesetz Rechte zustehen, die eine Benutzung der Zeichen „e-clips“ als Merkmal/Eigenschaft der Dienstleistung erlauben. Zu denken ist insoweit an § 23 Nr. 2 MarkenG
:
MarkenG § 23
Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft [Auszug]
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht
einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen
oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von
Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre
Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft
oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
[...]
Ob diese Voraussetzungen allerdings wirklich vorliegen, muss im Einzelfall ausführlich geprüft werden. Insoweit darf ich auf meine oben getätigten Ausführungen verweisen. Für eine weitere Beratung/Vertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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