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Eintragung einer Wort- / Bildmarke

19. Dezember 2005 15:17 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Guten Tag!

Ich habe eine Frage bezüglich Eintragung einer Wort- / Bildmarke.

Wir(eine Firma) sind tätig im Bereich Film- und Fernsehproduktion und haben ein TV-Programm entwicklelt das wir gerne bundesweit veröffentlichen wollen. Hierzu haben wir uns auch einen Namen augedacht, den wir gerne sowohl als Name als auch als Logo schützen lassen möchten.
Das TV-Programm sollte "e-clips" heißen, abgeleitet von Videoclips. Nun haben wir herausgefunden, daß es in München eine Filmproduktionsfirma gibt, die sich den Namen "Eclipse" hat schützen lassen. Hierzu hat sie auch ein eigenes Logo entworfen und als Bildmarke schützen lassen.
Bei uns bezieht sich e-clips nicht auf unseren Firmennamen, sondern, wie gesagt auf ein Produkt, das wir herstellen und verbreiten. Ebenso sieht unser Logo natürlich ganz anders aus, Verwechlungsgefahr besteht nicht, zumal es auch anders geschieben wird: Eclipse -><- e-clips.

Meine Frage: Ist es möglich, daß wir unsere Version für das Produkt in Wort und Bild schützen lassen, oder kann die TV-Produktionsfirma "Eclipse" hierfür berechtigte Einwände haben und dies verhindern bzw. sogar Schadensersatz verlangen, wenn wir mit dem Produkt auf den Markt gehen.

Vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Dass keine Verwechselungsgefahr besteht, ist hier nach Ihren Ausführungen nicht völlig auszuschließen. Denn Sie schreiben ja selbst, dass die von Ihnen angedachte Bezeichnung starke Ähnlichkeit zu der bereits eingetragenen Marke bzw. geschäftlichen Bezeichnung aufweist und auch in dem gleichen Wirtschaftszweig verwurzelt ist.

Aus anwaltlicher Vorsicht kann Ihnen nur geraten werden, die Zustimmung des anderen Unternehmens einzuholen, was die Verwendung der von Ihnen angedachten Bezeichnung angeht.
Sollte in der Tat eine Verwechselungsgefahr bestehen (was hier von vielen Einzelfallfaktoren abhängig ist – Bekanntheit der Marke/der geschäftlichen Bezeichnung, etc. -; bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende Prüfung hier in diesem Forum nicht möglich ist und insbesondere von dem ausgelobten Mindesteinsatz auch nicht gedeckt ist), so könnte die „Konkurrenzfirma“ bei unbefugter Benutzung Unterlassung bzw. Schadenersatz nach dem Markengesetz verlangen, § 14 bzw. § 15 MarkenG . Zudem wäre auch eine – kostenpflichtige - Abmahnung nicht unmöglich.

Nicht auszuschließen ist, dass Ihnen aber nach § 23 Markengesetz Rechte zustehen, die eine Benutzung der Zeichen „e-clips“ als Merkmal/Eigenschaft der Dienstleistung erlauben. Zu denken ist insoweit an § 23 Nr. 2 MarkenG :

MarkenG § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft [Auszug]
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht
einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen
oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von
Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre
Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft
oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
[...]

Ob diese Voraussetzungen allerdings wirklich vorliegen, muss im Einzelfall ausführlich geprüft werden. Insoweit darf ich auf meine oben getätigten Ausführungen verweisen. Für eine weitere Beratung/Vertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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