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Eintragung Künstlername, gleicher Nachname wie bürgerlicher Name möglich

5. Mai 2025 10:06 |
Preis: 70,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wollte auf dem Amt meinen Künstlernamen im Personalausweis eintragen lassen. Ich kann hinreichend belegen, dass ich unter diesem Namen publiziere, überregional öffentlich bekannt bin, etc. Mein Gesuch wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass sich mein Künstlername nur im Vornamen von meinen Geburtsnamen/bürgerlichen Namen unterscheidet (also z.B. Lio Reiser als Künstlername; Hans Reiser als Geburtsnamen). Daher wäre eine deutliche Unterscheidung vom bürgerlichen Namen nicht gegeben. In 4.1.4 PassVWV wird unter Künstlernamen nicht genauer ausgeführt, was unter "von einem bürgerlichen Namen mit hinreichender individueller Unterscheidungskraft abweichender Name zu verstehen" sei. Könnten Sie mir eine Einschätzung hinsichtlich der Auslegung/ Rechtssprechung geben?
Ich plane, nach Erhalt des schriftlichen Ablehnungsbescheids Widerspruch zu erheben oder gibt es andere praktikable Lösungen, zur Eintragung des Wunschnamens als Künstlernamen zu kommen?
Danke für die Antwort und beste Grüße

5. Mai 2025 | 11:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der bürgerliche Name besteht aus Vorname und Nachname, Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 24.06.2020 - 9 A 29/19. Eine Abweichung beim Vornamen, insbesondere beim kennzeichenrechtlich als besonders prägend anerkannten Anfang oder Ende des Namens (also Lio statt Rio im Vergleich zu Josefine statt Josephine) stellt daher grundsätzlich auch eine Abweichung zum bürgerlichen Namen dar.

Neuere Rechtsprechung sieht aufgrund der letzten Gesetzesänderungen (Rückgängigmachung der Aufhebung der Regelung zum Künstlernamen) auch eine Änderung der Interessen. Es sollen jetzt die privaten Interessen des Künstlers an der Eintragung im Vordergrund stehen und nicht mehr das öffentliche Interesse an Identifizierung. Daher sind die Anforderungen an Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung auch geringer anzusetzen, so Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 24.06.2020 - 9 A 29/19; VG Düsseldorf, 14.12.2022 - 5 K 5337/22).

Parallel zum Widerspruch sollten Sie auch über eine Eintragung des Namens als Wortmarke nachdenken und so den Schutz noch erweitern. Es gibt derzeit auch eine Fördermöglichkeit, bei der ein Großteil der Amtsgebühr erstattet wird (auch für kleine Unternehmer mit Umsatzsteuer-ID). Wenn ich Sie bei der Anmeldung unterstützen soll, melden Sie sich gerne direkt - meine Kanzlei ist auf Markenanmeldungen spezialisiert.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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