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Geburtsnamen als Künstlernamen weiterführen

| 18. Juni 2013 15:59 |
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Medienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Gerth

Hallo,

Ich bin seit 2008 verheiratet und habe bisher meinen Mädchennamen weitergeführt. Jetzt möchte ich im Zuge einer Passbeantragung bei der Deutschen Botschaft in Bern den Namen meines Mannes annehmen und meinen Geburtsnamen als Künstlernamen weiterführen, da ich unter diesem Namen seit über zehn Jahren aktiv und etabliert bin, was ich der Botschaft auch durch zahlreiche Unterlagen belegt habe. Nun wurde mir telefonisch angekündigt, dass es voraussichtlich nicht möglich ist, den Geburtsnamen als Künstlernamen eintragen zu lassen, weil dies ja mein Geburtsname sei. Ist das wirklich rechtens? Ich kenne durchaus andere Beispiele. Können Sie mir bitte auch die entsprechenden Gesetze/Artikel/ggf. Urteile dazu miteilen?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüssen.

Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Sie dürfen Ihren Geburtsnamen als Künstlernamen fortführen und diesen im Rechtsverkehr sogar verwenden, etwa um unter diesem Verträge zu unterschreiben oder unter diesem Namen zu klagen oder verklagt zu werden.
Hierfür verlangt die Rechtsprechung lediglich, dass Sie eindeutig identifiziert werden können, was bei Fortführung des Geburtsnamens wohl der Fall ist.
Der Wahlname, wie etwa der Künstlername oder die Firmenbezeichnung nach § 17 HGB zeichnet sich dadurch aus, dass er im Gegensatz zum gesetzlichen Vor- und Nachnamen willkürlich gewählt und jederzeit geändert oder abgelegt werden kann
Die Bildung eines Künstlernamens kann frei erfolgen. Die Auswahl unterliegt nicht den ansonsten strengen Regelungen über Vor- und Familiennamen. Möglich sind daher Phantasienamen oder etwa auch Namen von Romanfiguren sowie ein- oder mehrgliedrige Namen oder reine Vornamen.

In Betracht kommen ferner Namen mit Adelsbezeichnung oder Pseudonyme, die vom bürgerlichen Namen abgeleitet werden.

Da mangels Einschränkung jeder Künstlername erlaubt ist, kann Ihnen nicht untersagt werden Ihren Geburtsnamen zu verwenden.

Einzige Ausnahme wäre, wenn dieser Künstlername schon verwendet wird.

Obwohl der Künstlername ein sog. Wahlname ist, kommt diesem gleichwohl die volle Namensfunktion zu, da es einen bestimmten Menschen von anderen Menschen unterscheidet. Da das Pseudonym rechtlich als Name anerkannt ist, erfüllt die Unterzeichnung mit dem Pseudonym auch das gesetzliche Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB .

Voraussetzung hierfür ist aber immer, dass die Führung des Pseudonyms nicht gegen das Gesetz oder Rechte Dritter verstößt und dass der Verwender mit dem Pseudonym Verkehrsgeltung erlangt hat. Der Namensinhaber muss also unter diesem Namen bekannter sein, als unter seinem bürgerlichen Namen.

Der Künstlername genießt darüber hinaus den vollen namensrechtlichen Schutz von § 12 BGB .

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Oktober 2005 – AZ: XI ZR 398/04 – kann ein Pseudonym sogar eine rechtsverbindliche Unterschrift und damit die Bekundung einer rechtsverbindlichen Willenserklärung sein.

Sollten Sie weiterhin Schwierigkeiten bei der Beantragung haben, so können Sie sich eines völlig legalen Tricks bedienen. Sie lassen einfach Ihren Künstlernamen als Marke beim Marken- und Patentamt eintragen.

Dies würde zeigen, dass dieser Name ernsthaft benutzt werden soll und wird und ebenfalls zeigen, dass Sie unter dem Künstlernamen bekannt sind.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen, etwa um den Vertrag auszuformulieren, gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 19. Juni 2013 | 14:50

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