Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Verwendung eines Künstlernamens auf einer von Ihnen betriebenen Webseite ist unproblematisch möglich, wenn im Impressum der richtige Name sowie eine ladungsfähige Anschrift angegeben wird. Ansonsten laufen Sie Gefahr, gegen § 5 Telemediengesetz (TMG
) zu verstoßen und kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
Die Eintragung eines Künstlernamens in den Personalausweis wird Ihnen mit hoher Wahrscheihnlichkeit nicht gelingen. An eine Namensänderung sind in Deutschland strenge Anforderungen gestellt, die u. a. im Namensänderungsgesetz (NamÄndG) benannt sind. Das Zulegen eines Künstlernamens wird von den Behörden auf Grundlage des beschriebenen Sachverhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelehnt.
Die Namensgebung erfolgt in Deutschland mit der Geburt und dient als "nicht abänderbares Individualisierungsmerkmal".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 26.09.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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26.09.2017
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11:22
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Albstraße 45
73249 Wernau
Tel: 07153/9964381
Web: http://www.kanzlei-fuer-wirtschaftsrecht.de
E-Mail:
Rückfrage vom Fragesteller
26.09.2017 | 11:43
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Kann ich den Künstlernamen, den ich dann auf der Website verwende, auch registrieren lassen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26.09.2017 | 12:03
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
ja, Sie könnne den angedachten Künstlernamen auch registrieren lassen.
Ebenso ist der Name als Wortmarke schützenswert und schützbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-