als zukünftige selbstständige Grafikdesignerin würde ich gerne meine Marke eintragen lassen.
Angenommen die Marke würde "MUSTER AND NAME" heißen.
Laut DPMA gibt es eine Werbeagentur mit 2 von 3 Nizzaklassen die ich mich auch gerne eintragen lassen möchte in denen sowohl der Name "MUSTER" als auch "NAME" vorkommen. In dem Fall ist es "MUSTER FOR NAME NATURE".
Ist somit eine Eintragung für mich nicht mehr möglich und es besteht die Gefahr einer Markenrechtsverletzung?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Beispiel wäre eine Verwechslungsgefahr zu bejahen und die Inhaber der eingetragenen Marke könnten gegen Ihre Markenanmeldung Widerspruch einlegen.
Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass dies auch für Ihre geplante Marke gilt. Denn ohne die tatsächlich verwendeten Begriffe zu kennen, ist eine abschließende Beurteilung allein anhand des Beispiels nicht möglich. Sie können mir den Namen Ihrer geplanten Marke sowie den Namen der eingetragenen Marke gerne zur Prüfung an info@jan-wilking.de schicken, dann kann ich Ihnen konkrete Einschätzung geben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Rückfrage vom Fragesteller16. Januar 2020 | 15:14
Sehr geehrter Herr Wilking,
herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich habe Ihnen den Namen soeben per Mail geschickt.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt16. Januar 2020 | 15:17
Vielen Dank, ich habe Ihnen gerade per E-Mail geantwortet.