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Eintrag ins Grundbuch der Steuerschulden und fortwährende Säumniszuschläge

29. März 2021 19:31 |
Preis: 52,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Dietz

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, das Finanzamt hat im Jahr 2016 unsere Steuerschulden ins Grundbuch eintragen lassen... inkl. Säumniszuschläge die bis Dato angefallen sind.... nun verkaufen wir unsere Wohnung und das FA hat wieder Säumniszuschläge für die Jahre 2016 bis 2021 dazu getan. Mittlerweile sind die SÄumniszuschläge fast so hoch wie die Steuerschuld. Ist das richtig so? Wir haben gedacht, das durch den Eintrag das FA befriedigt sein müsste, weil sollte es zum Verkauf kommen, die vorhandene Schuld definifiv beglichen werden könnte.... aber wie gesagt, das FA sieht die weiteren Säumniszuschläge als richtig an, obwohl wir damals auf Grund von Schulden zahlungsunfähig waren und auch keinen Kredit bekommen haben wegen der niedrigen Bonität um die Steuerschulden zu bezahlen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gern wie folgt beantworten:

Mit der Eintragung im Grundbuch hat das Finanzamt keine Erfüllung des Steueranspruchs erlangt, sondern nur eine Sicherheit. Vermutlich wurde eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen. Aufgrund dieser Sicherheit haftet neben Ihnen als Steuerschuldner auch das Grundstück für die Steuer.

Damit beantwortet sich zugleich Ihre Frage: Gemäß § 240 AO fallen Säumniszuschläge an, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags (abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag).

Mit der Eintragung der Sicherheit wurde die fällige Steuer nicht „entrichtet", es wurde lediglich eine Sicherheit bestellt.

Sie werden deswegen davon ausgehen müssen, dass die Säumniszuschläge zu Recht erhoben wurden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 31. März 2021 | 11:37

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage möchte ich meine Antwort noch wie folgt ergänzen:

Sofern Sie tatsächlich zahlungsunfähig waren, könnten Sie einen Antrag auf anteiligen Erlass der Säumniszuschläge stellen. Bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung können Säumniszuschläge auf Antrag zumindest teilweise zu erlassen sein, weil die mit dem Säumniszuschlag bezweckte Druckfunktion dann nicht erreicht werden kann.

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