Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sofern Ihre sie richtig verstanden habe, haben Sie bereits ein privates erweitertes Führungszeugnis eingeholt, welches "sauber" ist und nunmehr möchte die Behörde ein weiteres erweitertes Führungszeugsnis auf eigene Anfrage einholen.
Für den Inhalt eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde gelten gemäß § 32 Abs. 3 und 4 BZRG
Besonderheiten. Danach sind in ein solches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, z. B. der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, aufzunehmen.
Weiter können Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufzuführen sein. Schließlich können in einem Behördenführungszeugnis auch Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten enthalten sein, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1
Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.
Ist ein Führungszeugnis bei einer Behörde vorzulegen, ist dies bereits bei der Antragstellung bei der Meldebehörde anzugeben.
Das Führungszeugnis wird der Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt. Die Behörde hat der Antrag stellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren (§ 30 Abs. 5 BZRG
). Die Antrag stellende Person kann aber auch verlangen, dass das Führungszeugnis, sofern es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht geschickt wird, um es dort einsehen zu können. Nach der Einsichtnahme wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder, falls die Antrag stellende Person dem widerspricht, durch das Amtsgericht vernichtet.
Sie können daher verlangen, dass das Führungszeugnis – falls es Eintragungen enthält – zunächst an ein von ihnen benanntes Amtsgericht gesandt wird. Dort können Sie dann das Dokument vorher einsehen oder Sie beantragen, dass Sie nach Übermittlung an die Behörde Ihnen Einsicht gewährt wird.
Im Übrigen gilt:
Was einmal in einem Führungszeugnis festgehalten wurde, verjährt mit der Zeit. Die Einträge werden im Führungszeugnis je nach Schwere der Straftat nach Ablauf von drei, fünf oder zehn Jahren nicht mehr aufgeführt, sprich getilgt. Im erweitertem Führungszeugnis sind insbesondere Angaben zu Delikten in Bezug auf die
Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
Ausbeutung von Prostituierten
Zuhälterei
Misshandlung von Schutzbefohlenen
Menschenhandel
Kinderhandel
Verurteilungen wegen exhibitionistischer Handlungen
wegen Besitzes und Verbreitung von Kinderpornografie
enthalten. Das erweiterte Führungszeugnis schließt insoweit die Lücke zwischen Bundeszentralregister und polizeilichem Führungszeugnis, indem auch Delikte im niedrigen Strafbereich angegeben werden, also Verurteilungen unter 90 Tagessätzen Geldstrafe und unter drei Monaten Freiheitsstrafe, welche im polizeilichen (normalen) Führungszeugnis nicht enthalten sind.
Wann und wie diese Tilgung durchgeführt wird, ist in § 34 BZRG
geregelt.
Danach beträgt die reguläre Tilgungsfrist für die meisten Strafen fünf Jahre.
Eine Frist von drei Jahren gilt bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten. Die Tilgungsfrist beträgt ebenfalls drei Jahre bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, diese Entscheidung nicht widerrufen wurde und im Register keine weiteren Eintragungen vorhanden sind. Die dreijährige Tilgungsfrist gilt außerdem bei Jugendstrafen von weniger als einem Jahr sowie Jugendstrafen auf Bewährung bis zu zwei Jahren.
Bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174
bis 180
oder 182
des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre.
Die Verjährung/Tilgung steht jedoch unter der Bedingung, dass der Verurteilte in dem Zeitraum kein weiteres Mal verurteilt wird. Bekommt jemand für ein Vergehen, das im Führungszeugnis steht, ein weiteres Mal eine Strafe von einem Gericht, dann werden auch alten Einträge nicht gelöscht. Sie bleiben so lange, bis auch der neue Eintrag verjährt ist.
Sofern die ursprünglichen begangenen Delikte 20 Jahre her sind, als auch die Haftentlassung bereits ca. 13 Jahre her ist, dürften die Eintragungen verjährt bzw. getilgt sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Sehr geehrter Herr Lembcke,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Sie haben das richtig verstanden. im normalen Führungszeugnis und In einen privaten erweitertem Führungszeugnis steht. Keine Eintragung.
Nur noch eine kurze Nachfrage:
Grundsätzlich werden also in jedem Führungszeugnis inkl. der erweiterten für den privaten Gebrauch wie auch den erweiterten zur Vorlage bei einer Behörde, die Einträge nach den jeweiligen Fristen getilgt. Habe ich das so richtig verstanden?
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Nachfrage:
Grundsätzlich werden also in jedem Führungszeugnis inkl. der erweiterten für den privaten Gebrauch wie auch den erweiterten zur Vorlage bei einer Behörde, die Einträge nach den jeweiligen Fristen getilgt. Habe ich das so richtig verstanden?
Ja dies ist so richtig.
Das behördliche erweiterte Führungszeugnis enthält lediglich mehr Angaben als das private Führungszeugnis, wie oben geschildert, da auch kleinere Delikte erfasst werden, welche sonst nicht enthalten sind, hinsichtlich der Tilgungsfristen gelten aber die gleichen Regeln.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Lembcke
Rechtsanwalt