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Einstweilige Anordnung im WEG-Verfahren

3. Mai 2006 14:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft, bestehend aus den drei Wohnparteien A, B und C, wohnt in einer Wohnanlage, zu der eine Sauna im Keller gehört.
Der Kellerraum und die sich darin befindende Sauna sind gemäß der Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan jeweils zu gleichen Teilen dem gemeinschaftlichen Eigentum der drei Parteien zugeordnet.

Mangels einer schriftlich fixierten Gebrauchsregelung erfolgte die Nutzung der Sauna bislang nach vorheriger Absprache unter den Eigentümern.

Nachdem sich die Wohnungseigentümer untereinander gestritten haben, nimmt der A die Sauna nunmehr widerrechtlich in alleinigen Besitz, indem er sie komplett mit Werkstoffen zustellt. Daraus folgt, dass eine Nutzung der Sauna den anderen beiden unmöglich geworden ist und dass die Sauna völlig verdreckt worden ist.

In einer Eigentümerversammlung wird nunmehr mit 2 zu 1 Stimmen eine Gebrauchssregelung beschlossen, d.h. eine wöchentliche Nutzung der Sauna im turnusmäßigen Wechsel.
Des Weiteren wird mit 2 zu 1 Stimmen beschlossen, dass A verpflichtet wird, die Sauna wieder zu reinigen.

Diese Beschlüsse ficht der A im Wege eines Beschlussanfechtungsverfahrens vor Gericht an, mit der plumpen Begründung, er benötige die Sauna derzeit als Stellplatz bis auf nicht absehbare Zeit und B und C müssten so lange halt mal ohne eine Sauna auskommen.

Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung wundert sich der vorsitzende Richter am Amtsgericht in einer ersten rechtlichen Einschätzung nicht nur über die Haltlosigkeit bzw. die Dreistigkeit des vorgetragenen Arguments des A, während der Erörterung der Sach- und Rechtslage bestätigt er auch bereits, dass an der beschlossenen Nutzungsregelung und der Reinigungsverpflichtung rechtlich nichts auszusetzen ist und dass die Anträge des A auf Ungültigkeit der Beschlüsse zurückzuweisen sein werden.

Ein förmlicher Beschluss des Gerichts ist bislang noch nicht ergangen und wird wohl auch leider aufgrund einer derzeitigen Erkrankung des Richters noch eine Zeit lang auf sich warten lassen.

Trotz der vorerwähnten rechtlichen Einschätzung des Richters räumt der A die Sauna aber nicht frei und säubert sie nicht, da er „erst einmal das schriftliche Urteil in den Händen haben möchte“.

B und C möchten die Sauna nun aber endlich wieder nutzen können.


Meine Fragen:

1)
Können B und C bereits vor dem (noch nicht) zugestellten und bestandskräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts, der die Gültigkeit der Nutzungsregelung und die Gültigkeit der Reinigungsverpflichtung bestätigen wird, dem A für die Dauer des Verfahrens im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG unter Androhung von Ordnungsmitteln den alleinigen Gebrauch der Sauna untersagen und ihn zur Reinigung der Sauna verpflichten? Immerhin haben B und C die Sauna vor der Inbesitznahme durch A trotz fehlender schriftlicher Nutzungsregelung nach vorheriger mündlicher Absprache untereinander immer regelmäßig nutzen können.

2)
Bekanntlich sind Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im FGG-Verfahren nur in einem laufenden Hauptsacheverfahren „mit demselben Streitgegenstand“ zulässig.
Würde es sich bei dem Streitgegenstand der vorerwähnten einstweiligen Anordnung von B und C also um „denselben“ Streitgegenstand des Beschlussanfechtungsverfahrens des A handeln?

3)
Als Antragsgegner des betreffenden Verfahrens steht im Rubrum der Klageschrift die Eigentümergemeinschaft, bestehend aus den Wohnungseigentümern B und C.
Reicht es im Falle eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus, wenn lediglich B eine derartige Anordnung bei Gericht als einzelner beantragt oder müssen B und C dies jeweils mit einem einzelnen Schriftsatz tun?


Vielen Dank vorab.

Eingrenzung vom Fragesteller
3. Mai 2006 | 14:08
3. Mai 2006 | 15:05

Antwort

von


(448)
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Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Vortrages wie folgt beantworten darf:

1.
Eine einstweiliges Rechtsschutzverfahren ist parallel durchaus zulässig. Jedoch müssen Sie hier gute Gründe vorbringen, warum Sie nicht sofort einstweiligen Rechtsschutz beantragt haben, da dieses Verfahren vor allem der schnellen Durchsetzung von Rechten dient. Evtl. läßt sich dies mit der langen Verfahrensdauer begründen. Darüberhinaus ist das einstweilige Rechtsschutzverfahren jedoch durchaus statthaft. Möglicherweise stehen Ihnen auch Schadensersatz- bzw. Nutzungsstschädigungsansprüche zu.

2.
Hier handelt es sich nicht unbedingt um ein Hauptsacheverfahren in der gleichen Angelegenehit, da es hier um den Beschluß geht und nur indirekt um die Räumung. Ein eAO-Antrag müßte eigentlich gezielt auf Räumung gerichtet sein. Nur wenn er auf Durchsetzung des Beschlusses gerichtet ist, ließe sich eine Parallelität herleiten.Daduch erhalten Sie im Zweifel jedoch noch keine Räumung.

3.
Ja, jeder Miteigentümer ist ja berechtigt die Sauna zu nutzen, daher wäre auch ein Antrag eines einzelnen Miteigentümers unabhängig vom Rubrum in der bisherigen Klageschrift zulässig.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und wünsche Ihnen einen angenehmen Mittwoch.


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


www.rechtsbuero24.de



Rechtsanwalt Christian Joachim

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