Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" in der deutschen Rechtsordnung keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage ( vgl. BAG, Urteil vom 21. 6. 2000 - 5 AZR 806/ 98
)
Das BAG führt hierzu aus:
"Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus dem Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit". Eine allgemeingültige Anspruchsgrundlage dieses Inhalts kennt die deutsche Rechtsordnung nicht. Dies wird besonders deutlich an § 612 Abs. 3 BGB
. Danach darf bei einem Arbeitsverhältnis für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Diese Art. 3 Abs. 2 GG
und Art. 141 EG-Vertrag konkretisierende Bestimmung des BGB wäre bedeutungslos, wenn es einen den Grundsatz der Vertragsfreiheit einschränkenden überpositiven Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" gäbe. Vielmehr besteht in Fragen der Vergütung Vertragsfreiheit, die lediglich durch verschiedene rechtliche Bindungen wie Diskriminierungsverbote und tarifliche Mindestentgelte eingeschränkt ist..."
Hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes gegen den Gleichgrundsatz ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des BAG von Folgendem auszugehen:
"Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (ständige Rechtsprechung; BAG 17. November 1998 - 1 AZR 147/ 98
- AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162
). Auch wenn die Herleitung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im einzelnen umstritten ist (vgl. ErfK/ Preis § 611 BGB
Rn. 836), besteht doch Einigkeit darüber, daß er inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
bestimmt wird (BAG 17. November 1998 aaO
; ErfK/ Dieterich Art. 3 GG
Rn. 32). Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Vergütung anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 17. November 1998 aaO
). Liegt ein sachlicher Grund nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden. Entscheidend für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist somit die Bildung einer vom Arbeitgeber gesetzten Regelung der Vergütungsfindung (BAG 27. Februar 1987 - 5 AZR 680/ 85
- JURIS). Eine solche Regelung ist auch als Vergütungssystem bezeichnet worden (BAG 19. August 1992 - 5 AZR 513/ 91
- AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102
) - vgl. BAG vom 21.06.2000 aaO."
Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob in Ihrem Fall der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ist, ist mir ohne positive Kenntnis der Betriebsvereinbarung sowie des ERA-Entgeltsystems leider nicht möglich.
Hierfür werden Sie sicherlich Verständnis aufbringen, aber eine Beurteilung der Rechtslage ins Blaue hinein wäre unseriös. Darüber hinaus wäre Ihnen mit einer derartigen gewagten Äußerung einer Rechtsmeinung nicht gedient.
Sie sollten daher einen Kollegen mit eben dieser Prüfung beauftragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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