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Einstellen eines Mitarbeiters aus dem Iran, wohnhaft iin Italien.

27. November 2018 16:02 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:30

Zusammenfassung

Beschäftigung eines iranischen Arbeitnehmers in Deutschland

Guten Tag,
wir hatten im Sommer und Herbst einen Warenagenten (er findet für uns neue Hersteller in Süd-Ostasien und begleitet nach Bestellung die Produktion und Kontrolle vor Ort) beschäftigt.

Er lebt in Monza, ist aber Iranischer Staatsbürger. In Italien lebt er seit 4 Jahren und hat dort sein eigenes Unternehmen. (Freelancer)

Da wir ab März 2020 deutlich mehr dieser Aufträge haben, würden wir ihn gerne fest einstellen. Bei der Agentur für Arbeit habe ich bereits vor einem Monat eine Anzeige geschalten um jemand gleichwertiges zu finden, bis dato 0 Bewerbungen.

Er ist extrem zuverlässig und eine riesen Hilfe für uns, zu dem kostet uns seine Arbeit deutlich weniger als bei anderen Firmen.

Wie können wir ihn, in Deutschland, auf Vollzeit beschäftigen?

27. November 2018 | 16:41

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ordnung, Sie spielen also auf eine Arbeitnehmertätigkeit bei Ihnen an und auf die noch momentane Gesetzeslage, dass Deutsche und EU-Ausländer Vorrang gegenüber anderen Ausländern bei Arbeitnehmertätigkeiten genießen.

Im Einzelnen:

Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen.

Einem Ausländer kann (= behördliches Ermessen) ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

Es kommt also auf die Tätigkeit und das Erfordernis einer gewissen Berufsausbildung für diese Tätigkeit an.

Denn eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.

Das regelt die Beschäftigungsverordnung.

Bitte machen Sie mir im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktionen Anmerkungen, wie Sie ihn beschäftigen wollen, ich nehme an (weiterhin) als Warenagenten (er findet für Sie neue Hersteller in Süd-Ostasien und begleitet nach Bestellung die Produktion und Kontrolle vor Ort).

Dazu müsste ich noch wissen, ob er eine abgeschlossene Berufsausbildung im Iran und/oder Italien hat. Ich antworte Ihnen gerne ergänzend.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 27. November 2018 | 17:29

Guten Abend,

vielen Dank für die erste Antwort.

Ja, wir würden ihn gerne hier einstellen.

Im Iran hat er Sportmanagment und in Italien Sportwissenschaften (Schwerpunkt Gesundheitsförderung und physical activity) studiert, beides mit Masterabschluss.

Punkt 1: Unser Hauptbereich ist die Gastronomie, er prüft dabei auch speziell den Sitzkomfort (auf Dauer, Körper schonend etc..) dieser Möbel und gibt den Herstellern Anweisungen wie das Produkt sein muss. Bedingt durch sein Studium ist er dafür bestens ausgebildet.

Punkt 2: In seinem aktuelen Lohnbereich (dann jährlich Brutto 32.000 EUR) werden wir keinen Ersatz finden können.


Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. November 2018 | 09:30

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten (vielen Dank für die weitere Informationen):

In Ordnung, dann müsste man schauen, dass man den für ihn geschaffenen Arbeitsplatz als Arbeitnehmer so gestaltet, dass in der Tat seine Masterabschlüsse in Sportmanagement und Sportwissenschaften im wesentlichen dafür geeignet sind.

Selbst wenn es nicht gelingen sollte, bestehen auch noch andere Möglichkeiten, wobei erfahrungsgemäß dieses aber mitunter nur mit tatkräftiger Unterstützung des Arbeitgebers und gegebenenfalls weiterer anwaltlicher Tätigkeiten möglich ist. Es ist aber schon häufig gelungen, dass es so jedenfalls mit dieser beidseitigen Unterstützung schnell funktioniert hat. Da muss man eben Überzeugungsarbeit leisten.

Vor diesem Hintergrund kann man nämlich auch auf seine Tätigkeiten in der Vergangenheit für Sie verweisen und darauf, dass andere, deutsche Arbeitnehmer oder solche aus EU-Staaten, eben nicht zur Verfügung stehen, wie sich herausgestellt hatte.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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