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Einspruchsfrist Hausgeldabrechnung

23. März 2010 13:19 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Welche Einspruchsfrist gilt, wenn berechtigte Zweifel an einer Hausgeldabrechnung bzgl. einer Eigentumswohnung vorliegen?

Was ist, wenn der Hausverwalter in der Abrechnung schreibt, dass diese automatisch nach 14 Tagen ohne Rückmeldung anerkannt sei?

Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.

Über die Hausgeldabrechnung muss grds. ein Beschluss der Eigentümerversammlung herbeigeführt werden, welcher diese bestätigt oder aber verwirft, vgl. §28 Abs. 5 WEG . Erst mit Beschlussfassung wird die Hausgeldabrechnung wirksam, mit der Folge der Fälligkeit dort festgesetzter Zahlungen.
Aus diesem Grund ist es daher grds. nicht möglich, dass der Hausverwalter, der zudem durch die Wohnungseigentümer entlastet werden müsste, eine 14 tägige Frist setzt und meint, nach Ablauf gelte die Hausgeldabrechnung als anerkannt.

ABER:
Durch abweichende Vereinbarung kann die Notwendigkeit eines Beschlusses so abbedungen werden, dass die Wirksamkeit der Hausgeldabrechnung nach Ablauf einer Frist von selbst eintritt, wenn keiner der Wohnungseigentümer dagegen Widerspruch einlegt, Soweit keine abweichende Regelung besteht, müsste der Verwalter eine Versammlung einberufen, bei welcher die Hausgeldabrechnung einen Tagesordnungspunkt darstellt. Vgl. Beschluss OLG Hamm vom 29.06.1981, Az: 15 W 169/80 .

Dies kann sich letztlich nur aus der Teilungserklärung oder etwaigen Beschlüssen hierzu ergeben.
Mangels Kenntnis der Selben kann dies jedoch nicht beurteilt werden.

Sie sollten daher dringend der Frage nachgehen, ob eine entsprechende, von §28 Abs.5 WEG abweichende Vereinbarung vorhanden ist.
Soweit dies der Fall ist, wäre es tatsächlich zulässig, mit Ablauf der genannten Frist, die Hausgeldabrechnung als anerkannt zu sehen, soweit keiner der Wohnungseigentümer widersprochen hat.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe

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