Sehr geehrte Ratsuchende,
es lohnt sich dann, wenn Sie den Fehler der Beratung darlegen und nachweisen können.
Wie Sie zutreffend ausführen, hätte bei zutreffender Beratung der Anspruch auf Krankengeld im Dezember 20017 bestanden und das Krankengeld hätte dann nach Ihrem Gehalt berechnet werden müssen. Dabei gehe ich davon aus, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hat, das länger als einen Monat bestanden hat.
Eine Haftung der DAK für diese Falschberatung wäre also dem Grunde nach gegeben.
Aber, wie eingangs geschildert, Sie müssten es darlegen (wann mit wem diese Beratung mit welchem Inhalt stattgefunden hat) können.
Bestreitet die Gegenseite es, müssten Sie es dann auch beweisen können (Schriftstücke, Zeugen).
Sollte das möglich sein, sollte Einspruch eingelegt werden.
Da Sie dann anwaltliche Hilfe benötigen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der sich mit Sozialrecht gut auskennt. Eine Fachanwaltschaft ist nicht erforderlich.
Alles Gute für die Geburt
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
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