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Einspruch gegen Rechnung Pannenhilfe

| 25. Februar 2010 15:15 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


13:27

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe die Rechnung eines Pannendienstes für meinen gehörlosen Sohn aus Ingolstadt über 243 € reklamiert. Er hatte die Autoschlüssel sonntags beim Bäcker im Wagen gelassen, Auto zu. Sein Kollege hat den Pannendienst angerufen.
Nach 10 Min. kam der Dienst, 7 Min. Türe geöffnet, Rückfahrt 10 Min.
Der Dienst berechnet nun 1 h Einsatz á 140 €, Sonntagszuschlag 65 € = brutto 243,95 €.
Bei der IG der Abschlepp-und Pannendienstunternehmer e.V. Regensburg habe ich die Rechnung prüfen lassen. Im Ergebnis liegen 4 Anbieter inklusive Sonntagszuschlag in der Spanne von 91,87 € bis 200,00 € brutto für diese Leistung, durchnittl. 134,74 €. Dem Pannendienst habe ich eine Zahlung von 150 € angeboten, die er aber ablehnt mit der Begründung, sein Hauspreis ist bindend, andere Anbieter interessieren ihn nicht. Einem gerichtl. Vergleich würde er nicht zustimmen. Lohnt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung ?

25. Februar 2010 | 15:29

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Da die Beauftragung telefonisch erfolgt ist, gehe ich davon aus, dass dabei über Preise nicht gesprochen worden ist, so dass die vom Unternehmen eingesetzten Beträge nicht individuell vereinbart worden sind.

§ 632 BGB bestimmt für diesen Fall, dass die übliche Vergütung als vereinbart gilt.

Die Rechnung liegt mit 244.- € deutlich über der am Ort herrschenden "üblichen Vergütung", so dass sie nicht als vereinbart anzusehen ist.

Abgesehen davon erscheint sie inhaltlich falsch, weil eine volle Stunde abgerechnet wurde, obwohl der Gesamtaufwand nicht einmal 30 Minuten betragen hat.

Sie sollten daher die übliche Vergütung bezahlen und es im übrigen auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Mit den angebotenen 150.- € liegen Sie schon über dem Durchschnitt der ortsüblichen Preise.

Ich möchte auf Folgendes hinweisen:
Sofern Ihr Sohn vor Beginn der Tätigkeit einen schriftlichen Auftrag unterzeichnet haben sollte, muss die Rechtslage anders beurteilt werden. Dann ist zu einer Beurteilung auf jeden Fall Einsicht in den Vertrag erforderlich.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 1. März 2010 | 10:40


Zunächst herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Antwort!

Nach Rückfrage bei meinem Sohn hat er mir den nach erfolgtem Einsatz des Pannendienstes unterschriebenen Auftrag per Post geschickt, ein Preis ist nicht vereinbart, Bestätigung der Leistung mit Datum.

Wäre es möglich, Ihnen den Auftrag zuzusenden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. März 2010 | 13:27

Guten Tag,

ja natürlich ist es möglich, mir den Auftrag zu übersenden, entweder per email an raotto@live.de oder als Fax an 0521/176651

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 1. März 2010 | 10:33

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Die Rechtsberatung war kompetent und sehr kurzfristig. Um den Fall zu lösen, ist sicher noch eine Beratung erforderlich.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 1. März 2010
4,4/5,0

Die Rechtsberatung war kompetent und sehr kurzfristig. Um den Fall zu lösen, ist sicher noch eine Beratung erforderlich.


ANTWORT VON

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