Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da die Beauftragung telefonisch erfolgt ist, gehe ich davon aus, dass dabei über Preise nicht gesprochen worden ist, so dass die vom Unternehmen eingesetzten Beträge nicht individuell vereinbart worden sind.
§ 632 BGB
bestimmt für diesen Fall, dass die übliche Vergütung als vereinbart gilt.
Die Rechnung liegt mit 244.- € deutlich über der am Ort herrschenden "üblichen Vergütung", so dass sie nicht als vereinbart anzusehen ist.
Abgesehen davon erscheint sie inhaltlich falsch, weil eine volle Stunde abgerechnet wurde, obwohl der Gesamtaufwand nicht einmal 30 Minuten betragen hat.
Sie sollten daher die übliche Vergütung bezahlen und es im übrigen auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Mit den angebotenen 150.- € liegen Sie schon über dem Durchschnitt der ortsüblichen Preise.
Ich möchte auf Folgendes hinweisen:
Sofern Ihr Sohn vor Beginn der Tätigkeit einen schriftlichen Auftrag unterzeichnet haben sollte, muss die Rechtslage anders beurteilt werden. Dann ist zu einer Beurteilung auf jeden Fall Einsicht in den Vertrag erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Zunächst herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Antwort!
Nach Rückfrage bei meinem Sohn hat er mir den nach erfolgtem Einsatz des Pannendienstes unterschriebenen Auftrag per Post geschickt, ein Preis ist nicht vereinbart, Bestätigung der Leistung mit Datum.
Wäre es möglich, Ihnen den Auftrag zuzusenden?
Guten Tag,
ja natürlich ist es möglich, mir den Auftrag zu übersenden, entweder per email an raotto@live.de oder als Fax an 0521/176651
Mit freundlichen Grüßen