Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Rechtsfrage beantworte ich anhand der von Ihnen übermittelten Informationen folgendermaßen:
Ihr ehemaliger Arbeitgeber ist natürlich auch nach Ihrem Ausscheiden als Geschäftsführer verpflichtet, Ihnen unverzüglich – nach seiner Wahl entweder persönlich oder durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person – Einsicht in die Handelsbilanz zu gewähren.
Ich rate Ihnen, hierzu anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da ein anwaltliches Aufforderungsschreiben oft mehr bewirkt, als ein selbst verfasstes. Gerne stehe ich Ihnen hierfür außerhalb dieses Forums mit Nachdruck zur Verfügung, ebenso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung, sofern Sie mich dazu beauftragen.
Nötigenfalls müssen Ihre Auskunfts-, Nachprüfungs- und Zahlungsansprüche vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
Im Übrigen empfiehlt es sich hier auch, die Vereinbarung über Ihre Sondervergütung juristisch überprüfen zu lassen.
Je nach deren vertraglicher Ausgestaltung ist nämlich eine Berücksichtigung von Rückstellungen und Abschreibungen bei der Ermittlung des Gewinns rechtlich nicht zulässig.
Tipp:
Fordern Sie – falls noch nicht geschehen – bei der Gesellschaft doch noch ein letztes Mal, per Einschreiben/Rückschein mit Fristsetzung und unter Androhung rechtlicher Schritte im Falle fruchtlosen Fristablaufs, die Einsichtnahme in den Jahresabschluss ein.
Nach Fristablauf befindet sich Ihr ehemaliger Arbeitgeber nämlich in Verzug, so dass er Ihnen die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen haben wird.
(Anders als die Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten, da diese in der ersten Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens von den Parteien selbst zu tragen sind, egal wer den Prozess gewinnt.)
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Geyer,
vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort. Zur genaueren Spezifizierung des Einblicks in den Jahresabschluss: ich möchte nicht persönlich anreisen (Sitz des Unternehmens ist über 200km entfernt). Desweiteren würde ich gerne Kopien machen lassen, damit ich es von einem Experten den Jahresabschluss prüfen lassen kann. Kann ich eine beglaubigte Kopie anfordern oder was empfehlen Sie mir hier?
Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
Die GmbH ist als Ihr ehemaliger Arbeitgeber nur verpflichtet, Ihnen bezüglich der Bilanzen eine Einsicht- und Prüfungsmöglichkeit zu verschaffen. Eine Herausgabe von Unterlagen ist dagegen nicht geschuldet.
Besteht die Gefahr, dass Sie als Berechtigter Informationen zu vertragsfremden Zwecken, insbesondere zum Wettbewerb, missbrauchen könnten, braucht der Verpflichtete diese nicht zu offenbaren, er muss sie aber auf Verlangen des Berechtigten durch eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Vertrauensperson mitteilen.
Wird Ihnen eine solche Person genannt, wenden Sie sich (spätestens dann selbst anwaltlich vertreten) an diese, um ggf. doch eine Übersendung gegen Übernahme der Porto- Kopier- und Beglaubigungskosten zu erreichen.
Möglicherweise steht Ihnen aber auch innerhalb unseres Teams (siehe Liste der teilnehmenden Anwälte) oder anderweitig ein Kollege am Sitz der GmbH zur Verfügung, um für Sie vor Ort den Jahresabschluss zu prüfen.
Ich bedanke mich für die positive Bewertung und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt