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Einreise nach D trotz Haftbefehl

21. Februar 2019 09:17 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ein zivilrechtlicher Haftbefehl (§ 802g ZPO) wird nicht für aufenthaltsrechtliche Zwecke gespeichert (Visa-Warndateigesetz, SIS II-Verordnung, VIS-Verordnung) und steht der Erteilung eines Schengen-Visums nicht entgegen.

Ich bin kaschischer Staatsbürger und habe vor Ablauf meiner befristeten Aufenthaltgenehmigung D velassen.
Ich bin aber in dieser Zeit nicht gemeldet gewesen, um die Zustellung eines "Vollstreckungsbescheides" wegen Schulden zu umgehen. Inzwischen liegt gegen mich ein Haftbefehl vor.
Ich habe gehört, dass ich bei einer Botschaft eines baltischen Staates ein Schengen-Visum beantragen könnte.
Erhalte ich dieses Visum trotz Haftbefehl?
Könnte mir bei der Einreise aus Kaschstan in den Schengenraum eine Verhaftung drohen?
Oder gibt es noch eine andere Möglichkeit, denn ich will unbedingt wieser nach Deutschland?

21. Februar 2019 | 10:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass gegen Sie ein zivilrechtlicher Haftbefehl besteht (§ 802g der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Tatsache wird nicht für aufenthaltsrechtliche Zwecke gespeichert (Visa-Warndateigesetz, SIS II-Verordnung, VIS-Verordnung). Dieser Haftbefehl hindert keine Einreise nach dem Schengen-System.

Eine Verhaftung müssen Sie nur befürchten, wenn Ihr Gläubiger erfährt, dass Sie sich wieder "in greifbarer Nähe" aufhalten.

Der Visumantrag ist bei dem Konsulat desjenigen Schengen-Staates zu stellen, in dem das Hauptreiseziel liegt und hilfsweise, in welchem Staat die Ersteinreise erfolgen soll. Nach alledem können Sie damit auch gleich beim deutschen Konsulat das Schengen-Visum beantragen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

ANTWORT VON

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