Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass gegen Sie ein zivilrechtlicher Haftbefehl besteht (§ 802g
der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Tatsache wird nicht für aufenthaltsrechtliche Zwecke gespeichert (Visa-Warndateigesetz, SIS II-Verordnung, VIS-Verordnung). Dieser Haftbefehl hindert keine Einreise nach dem Schengen-System.
Eine Verhaftung müssen Sie nur befürchten, wenn Ihr Gläubiger erfährt, dass Sie sich wieder "in greifbarer Nähe" aufhalten.
Der Visumantrag ist bei dem Konsulat desjenigen Schengen-Staates zu stellen, in dem das Hauptreiseziel liegt und hilfsweise, in welchem Staat die Ersteinreise erfolgen soll. Nach alledem können Sie damit auch gleich beim deutschen Konsulat das Schengen-Visum beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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