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Einreise USA trotz BTM Verstoss

3. September 2011 03:06 |
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Reiserecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde im März 2008 aufgrund BTM zu 80 Tagessätzen verurteilt. Im September 2008 habe ich ein Führungszeugnis beantragt, in diesem steht "keine Eintragung". Mein jetziger Arbeitgeber hat mir eröffnet das ich im Sommer nächsten Jahres zu einer Dienstreise in die USA muss. Mich interessiert ob es zu Problemen bei der Einreise kommen kann, konkret werden den Einreisebehörden in der USA meine Vergehen - die meines Erachtens nur im Polizeiregister festgehalten werden - zur Verfügung gestellt?Also kann der Beamte in USA mein BTM Vergehen einsehen?

Ich werde die relevanten Fragen auf dem ESTA Formular mit NEIN ankreuzen, da ich sonst überhaupt keine Chance habe. Ich bin seit dem Vorfall nicht mehr auffällig gewesen, dies ist mein einziges Vergehen.
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

3. September 2011 | 10:47

Antwort

von


(21)
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74564 Crailsheim
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Web: https://www.ra-annagoebel.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Sie wurden zu einer Stafe von unter 90 Tagessätzen verurteilt. Demnach darf diese gemäß § 32 II Nr. 5a BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden.
Trotzdem besteht eine Eintragung im Bundeszentralregister bis die Tilugungsreife eintritt und damit die Eintragung gelöscht werden muss und nicht mehr zu Ihrem Nachteil verwendet werden darf. Diese Frist beträgt gemäß § 46 I Nr. 1 in Ihrem Falle 5 Jahre.
Während dieser verbleibenden Zeit darf das Bundesamt für Justiz auch hierüber den ausländischen Behörden Auskunft erteilen gemäß § 57 Abs. 2 BZRG . Ob die Behörden in den USA allerdings von der Möglichkeit des Auskunftsersuchens Gebrauch machen und ob Auskunft von hier erteilt wird liegt im Ermessen der jeweiligen Behörden. Ich gehe davon aus, dass eine derartige Abfrage in begründeten Einzelfällen erfolgen wird.


Ich bedaure Ihnen kein posiveres Ergebnis geben zu können, hoffe Ihnen aber trotzdem in der Sache weitergeholfen zu haben.



Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Beratung nicht ersetzen kann. So kann durch das Fehlen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Rechtsanwältin Anna Göbel

Rückfrage vom Fragesteller 8. September 2011 | 21:44

Wie ich inzwischen erfahren habe wird für die usa reise ein arbeitsvisum beantragt. kann ich davon ausgehen das bei der prüfung des visa-antrags das bzr von dem konsulat eingesehen wird und das vergehen dort dann so oder so bekannt wird?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. September 2011 | 09:49

Bitte entschuldigen Sie die späte Antwort. Ich hatte nicht mehr mit einer Nachfrage gerechnet.

Gerne beantworte ich nun Ihre Nachfrage wie folgt:

Eine automatische Einsicht in Ihr (deutsches) BZR gibt es meines Wissens nicht. Die Behörden dort müssen die Akten anfordern. Ob und in welchem Umfang sie dies tun liegt in deren Ermessen. Die gesetzlichen Voraussetzungen, dass die Einsicht möglich ist und die Informationen weitergegeben werden dürfen bestehen jedenfalls.

ANTWORT VON

(21)

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