Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Sie wurden zu einer Stafe von unter 90 Tagessätzen verurteilt. Demnach darf diese gemäß § 32 II Nr. 5a BZRG
nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden.
Trotzdem besteht eine Eintragung im Bundeszentralregister bis die Tilugungsreife eintritt und damit die Eintragung gelöscht werden muss und nicht mehr zu Ihrem Nachteil verwendet werden darf. Diese Frist beträgt gemäß § 46 I Nr. 1 in Ihrem Falle 5 Jahre.
Während dieser verbleibenden Zeit darf das Bundesamt für Justiz auch hierüber den ausländischen Behörden Auskunft erteilen gemäß § 57 Abs. 2 BZRG
. Ob die Behörden in den USA allerdings von der Möglichkeit des Auskunftsersuchens Gebrauch machen und ob Auskunft von hier erteilt wird liegt im Ermessen der jeweiligen Behörden. Ich gehe davon aus, dass eine derartige Abfrage in begründeten Einzelfällen erfolgen wird.
Ich bedaure Ihnen kein posiveres Ergebnis geben zu können, hoffe Ihnen aber trotzdem in der Sache weitergeholfen zu haben.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Beratung nicht ersetzen kann. So kann durch das Fehlen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Antwort
vonRechtsanwältin Anna Göbel
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Rechtsanwältin Anna Göbel
Wie ich inzwischen erfahren habe wird für die usa reise ein arbeitsvisum beantragt. kann ich davon ausgehen das bei der prüfung des visa-antrags das bzr von dem konsulat eingesehen wird und das vergehen dort dann so oder so bekannt wird?
Bitte entschuldigen Sie die späte Antwort. Ich hatte nicht mehr mit einer Nachfrage gerechnet.
Gerne beantworte ich nun Ihre Nachfrage wie folgt:
Eine automatische Einsicht in Ihr (deutsches) BZR gibt es meines Wissens nicht. Die Behörden dort müssen die Akten anfordern. Ob und in welchem Umfang sie dies tun liegt in deren Ermessen. Die gesetzlichen Voraussetzungen, dass die Einsicht möglich ist und die Informationen weitergegeben werden dürfen bestehen jedenfalls.