Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Im Rahmen des Kauf- und Abtretungsvertrages der GmbH-Anteile wird eine Übertragung mit den vorhandenen Vermögenswerten der GmbH geschuldet.
2. Maßgebend ist danach, ob die Festgeldanlage in das Vermögen der GmbH übergegangen ist und auch in der Buchhaltung EIngang gefunden hat. D.h würde die Festgeldanlage als Eigenkapital gebucht, ist diese Bestandteil des Kaufvertrages. Wurde die Festgeldanlage hingegen nicht übertragen und auch nicht als Eigenkapital der Gesellschaft deklariert, ist diese nicht Vertragsbestandteil geworden.
3. Wurde die Festgeldanlage der GmbH als Fremdkapital zur Verfügung gestellt, besteht bei Fälligkeit ein Rückzahlungsanspruch.
4. Die Fragstellung läßt sich leider ohne Einsicht in die Unterlagen nicht abschließen beantworten. Maßgebend ist im Ergebnis, ob die Festgeldanlage in die GmbH übertragen wurde und dies buchhalterisch umgesetzt wurde.
Schließlich dürfte auch der Kaufpreis ein Argument sein. Denn Sie werden sicherlich keine GmbH-Anteile für einen geringen Betrag übertragen, wenn hier noch Vermögenswerte von EUR 25.000,- vorhanden sind. In diesem Falle wäre der Kaufvertrag anzufechten und rückabzuwickeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Es handelt sich laut Notar um eine Geschäftsanteilsübertragung. In diesem Fall ist die Frage ob ich für die nicht verbuchte Geschäftseinlage haften muss weil es dafür keinen Buchungsbeleg gibt.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Wenn die Einlage nicht verbucht wurde und damit auch nicht im Jahresabschluss auftaucht, besteht aus meiner Sicht keine Haftung für die Einlage gegenüber dem Erwerber der Anteile.
Im Rahmen des Kaufvertrages geht die Verpflichtung zur Leistung der Einlage auf den Erwerber über.
Allenfalls im Rahmen einer Insolvenz kann der Insolvenzverwalter die Erbringung der Einlage von Ihnen oder dem Erwerber fordern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt