in einer ordentlichen, jährlichen Eigentümerversammlung in 2009 wurde einstimmig beschlossen, dass "zukünftig Eigentümerversammlungen eine Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen" haben.
Im Protokoll steht weder der Zusatz "jährliche, ordentliche Eigentümerversammlungen" noch ist die Einbeziehung von außerordentlichen Versammlungen explizit erwähnt.
Kann man "Eigentümerversammlungen" als Oberbegriff für alle Arten von Eigentümerversammlungen verstehen oder ist hiermit lediglich die jährliche, ordentliche Eigentümerversammlung geregelt und somit die außerordentliche Versammlung von dieser gesonderten Einladungsfrist von 4 Wochen ausgeschlossen und lediglich die setzl. Frist von 2Wochen nach §24 (4) WEG
einzuhalten? Gemeint war zwar seinerzeit alle Versammlungen ist aber so nicht exakt im Protokoll festgehalten.
Hintergrund ist eine erstmalige Einladung zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zu der nur mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen wurde mit der Begründung, daß es sich um eine a.o. Versammlung handelt.
Des weiteren bitte ich um Aussage ob in §24 (2) WEG
mit "einem Viertel" die Kopfzahl der Miteigentümer z.B. bei 8 Wohneinheiten reichen 2 Wohneinheiten zur Einberufung einer a.o. Versammlung oder ob ein Viertel der Miteigentumsanteile gemeint ist.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt für die außerordentliche Versammlung auch die vereinbarte Frist. Eine außerordentliche Versammlung kann aber auch mit einer kürzeren Frist einberufen werden, wenn dies aufgrund der Dringlichkeit erforderlich ist. Hier muss daher im Einzelfall geprüft werden, ob der Grund für die außerordentliche Versammlung der Einhaltung der vereinbarten Frist entgegensteht.
Nach § 24 Abs. 2 WEG
bedarf es für die außerordentliche Versammlung das Verlangen von 1/4 der Eigentümer. Wie viele Anteile diese Eigentümer haben, spielt hierbei keine Rolle.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.