Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Trennungsjahr hat nichts mit der Besteuerung der Einkünfte Ihres Mannes zu tun. Die Besteuerung der Einkünfte richtet sich nach dem steuerlichen Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes. Dieser ist hier in Quatar.
Selbst die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Splittingtarifs durch Zusammenveranlagung nach § 1 a EStG
liegt nicht vor, da Ihr noch Ehemann nicht in einem EU-EWR Staat wohnt.
Sie können sich ganz normal als Einzelveranlagung bzw. getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer im Jahr 2013 veranlagen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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