Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
zu 1.)
Eine Verrechnung des Guthabens aus der Umsatzsteuer mit einem Saldo aus der Einkommensteuer ist üblich und zulässig. Sie können einen Eigenbeleg in Ihrer Buchführung erfassen.
zu 2.)
Ich kenne jetzt die genauen Hintergründe nicht, aber das Verlangen des Finanzamtes, die Darstellung der Belege mit Umsatzsteuer ist keine Gängelei. Das Finanzamt will Ihre Umsätze prüfen und prüfen, ob Sie die Umsatzsteuer richtig berechnet haben und diese Prüfung lässt sich nur anhand der Belege durchführen.
Ich kenne Lexoffice nur rudimentär, aber vielleicht lässt sich aus Lexoffice eine solche Liste irgendwie dennoch "exportieren".
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen oder mich per E-Mail anschreiben.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
Die Antwort ist mir zu platt und ohne Informationen.
Zu 1: Es handelt sich um zwei völlig verschiedene Steuerarten, wie ist da eine Verrechnung möglich? Und die Buchhaltung weißt jetzt ein Minus von 510 Euro aus. Es gibt keinen Eigenbeleg zu so etwas.
zu 2. Wir reden von einer Prüfumme von 1350 Euro, die Erstellung einer entsprechenden zusätzlichen Datei mit über 1000 Datensätzen dauert 4 Monate und kostet mit Umkopieren rund 600 Euro in Eigenregie, lasse ich die anfertigen rund 1800 Euro. Da fehlt mir jede Verhältnismaßigkeit.
MFG
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sehr gerne konkretisiere ich meine Antworten.
zu 1.)
Die Aufrechnung richtet sich nach § 226 Abgabenordnung. Danach kann die Finanzbehörde mit gleichartigen Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis aufrechnen. Steuerschuldverhältnis meint hier nicht die konkrete Steuer, sondern Sie als Person auf der einen Seite und die Finanzverwaltung auf der anderen Seite. Die konkrete Steuer ist unerheblich.
zu 2.)
Ich verstehe Ihren Unmut, dahingehend, dass Sie nun die Belege auflisten müssen und die dazu gehörige Umsatzsteuer erfassen müssen.
Diese geordnete Belegdarstellung ist aber Voraussetzung für eine geordnete "Buchführung", zwar müssen Sie als Freiberufler nicht bilanzieren, die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung gelten aber auch für Sie. Das bedeutet, dass Ihre Buchhaltung im Sinne der §§ 145, 146 AO richtig, nachvollziehbar und übersichtlich sein muss und zwar so, dass jederzeit ein Dritter sich einen Überblick verschaffen kann. Wenn Sie nun die Anforderung des Finanzamtes nicht erfüllen können, könnte das Finanzamt Ihre Buchführung sogar verwerfen und die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Bitte prüfen Sie noch einmal die Exportfunktion in Lexoffice:
https://www.lexoffice.de/vorteile/datenaustausch/#:~:text=lexoffice%20bietet%20f%C3%BCr%20den%20Datenaustausch%20im%20DATEV-Format%20zwei,Steuerberater%20zum%20Import%20in%20die%20DATEV%20Kanzleisoftware%20%C3%BCbergeben.
Es gibt eine PDF-Exportfunktion, welche die Belege als PDF darstellt, meines Erachtens enthält diese Export-Liste auch die Umsatzsteuer.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine bessere Antwort mitteilen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt