Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorab zur Wohnung:
Richtig, es sind weniger als 10 % Unterschied, sodass das mit der Wohnung noch gerade hinkommt, wobei Sie ja eine neue, größere Wohnung finden wollen.
Zum Lebensunterhalt:
Die diesbezügliche Mindestbeträge sind lediglich als ausländerrechtliche Orientierungsgrößen für die Sicherung des Lebensunterhalts in Bezug auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verstehen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn er einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann, vgl. § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz.
Die eigenen verfügbaren Mittel (z. B. aus Einkommen, Vermögen, einer Verpflichtungserklärung, Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen) müssen daher hoch genug sein, damit kein (auch kein ergänzender) Leistungsanspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII besteht.
Der Bezug von Kindergeld ist hingegen unschädlich und nicht einzubeziehen.
Ansonsten haben Sie schon die richtigen Sätze, die gelten, genannt:
Der Bedarf ergibt sich aus den jeweiligen Regelbedarfen (SGB-II-Regelsätze) zuzüglich möglicher Mehrbedarfe zuzüglich der Kosten der Unterkunft (Warmmiete inkl. Heizkosten).
Die Regelbedarfe für das Jahr 2022 haben folgende Höhe:
- Alleinstehende 449 Euro
- (Ehe-)Partner*innen Je 404 Euro
- Kinder zwischen sechs und 13 Jahre 311 Euro
Mit einer Wohnungsmiete für ungefähr 900 bis 1.200,- € warm würde das aber so leider nach meiner Rechnung nicht ausreichend sein.
Gut, man müsste sich insgesamt ansehen, unter Beachtung ALLER Umstände, aber die jetzige Erstberatung ergibt durchaus eine Problematik.
Die Ausländerbehörde wird Ihnen das aber konkret berechnen, wenn Sie dort anfragen.
Eine Erwerbstätigkeit oder Einkommen/Vermögen Ihrer Ehefrau wäre da sehr hilfreich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo,
Vielen Danke für Ihre Antwort.
Ich hätte eine kleine Frage noch.
Wird die zukünftige Lohnsteuerklasse 3 und das Kindergeld bei der Errechnung mit berücksichtig ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Der Bezug von Kindergeld ist wie gesagt unschädlich und nicht einzubeziehen.
Es wird aber so gewertet, dass das Ihnen als Einkommen zur Verfügung steht.
Die Steuerklasse wird berücksichtigt, da das Ihnen nach Abzug aller Steuer zur Verfügung stehende Einkommen entscheidend ist.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt