Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Ein Besitzstandsschutz für das Einkommen Ihrer Lebensgefährtin dürfte hier wohl nicht bestehen.
Die Umwandlung ihres jetzigen Dienstverhältnisses (Erzieherin + Leitungsfunktion) in ein neues Dienstverhältnis (Erzieherin ohne Leitungsfunktion) müsste wohl im Wege einer Änderungskündigung erfolgen.
Dies bedeutet im Grunde, dass das alte Dienstverhältnis gekündigt wird und gleichzeitig ein neuer Vertrag geschlossen wird.
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass ein Angestellter im Falle einer erforderlichen Änderungskündigung eine Herabstufung und damit ein geringeres Einkommen hinnehmen muss (BAG, Urteil vom 28.10.2010, Aktenzeichen: 2 AZR 688/09
).
Wenn Ihre Lebensgefährtin die künftige Wahrnehmung der Leitungsaufgaben ablehnt, wäre eine Änderungskündigung in der vorgenannten Art und Weise das mildeste Mittel um Ihre Lebensgefährtin weiter beschäftigen zu können.
Zu beachten ist außerdem, dass die jetzige Eingruppierung Ihrer Lebensgefährtin ebenso wie eventuelle Zulage gerade auf der Leitungsfunktion beruht.
Wenn sie diese freiwillig aufgibt, hat Sie auch keinen Anspruch auf das durch die Leitungsfunktion höhere Einkommen und wird wohl eine Herabstufung hinnehmen müssen.
Wie Sie sehen gibt es mehrere Gründe, die dazu führen dürften, dass sich das Einkommen Ihrer Lebensgefährtin bei Abgabe der Leitungsaufgaben verringern würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Antwort, die ich so fast vermutet habe.
Wie bereits erwähnt, hat der Bürgermeister der Leiterin der Einrichtung vor einiger Zeit signalisiert, dass sie die Leitung im alten Kindergarten aber in neuen Räumlichkeiten auch übernehmen würde. Im letzten Gespräch klang dies jedoch etwas anders. Der Bürgermeister meinte, dass die Stelle der Leiterin neu ausgeschrieben werden müßte. Stimmt dies? Wenn jetzt doch wider erwartend die Leitungsfunktion nicht übergeben wird und der Bürgermeister jemand anderes einsetzen möchte, wie sieht es dann im finanziellen Bereich aus? Muss die derzeitige Leiterin dann klaglos eine finanzielle Rückstufung zustimmen? Es sei noch erwähnt, dass die derzeitige Leiterin gerne weiterhin die Leitung des Kindergartens innen hätte.
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
ob die Position der Leiterin des Kindergartens ufgrund der Neuorganisation neu ausgeschrieben werden muss knn hie nicht bentwortet werden.
Dies ist von einer Vielzahlvon Faktoren abhängig (Organistionsform der alten/neuen KITA, eventuelle Änderung der Rechtsform, handelt es sich bei der neuen KITA um eine Neugründung, etc.), worüber hier keine Informationen vorliegen.
Wenn die Position ausgeschrieben und nicht mit der bisherigen Leiterin besetzt wird und die bisherige Leiterin auch, wovon ich ausgehe, alle erforderlichen Qualifikationen besitzt; die Stelle also quasi mit ihr besetzt weden müsste, dann hätte Ssie, auch wenn die Stelle nicht mit Ihr besetzt wird, weiterhin Anspruch auf ihr bisheriges Entgelt.
Ich erlaube mir allerdings den erneuten Hinweis, dass diese Einschätzung nur auf den mir beknnten Fakten beruht.
Wie bereits drgestellt, gibt es viele Faktoren, die ggf. zu einer anderen Einschätzung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsnwalt