Ich vertreibe in Deutschland bzw. via Internet in Europa diverse Sportartikel diverser Hersteller. Die meisten Hersteller haben ja Lieferanten für die jeweiligen Länder installiert und es ist ein Distributionsschutz, so dass nicht der UK Distributor einen Händler in Deutschland beliefern darf.
Alle betreffenden Produkte sind aber in der EU bereits in Umlauf - und somit verfügbar bzw. die Marke an und für sich.
Problem ist nur: Manche (deutsche) Distributoren bieten nicht das volle Sortiment an, dass verfügbar ist. Die meisten UK Distributoren schon.
Jetzt darf mich jedoch ein UK Distributor nicht belieferen, ohne Angst haben zu müssen seinen Distribution zu verlieren.
Was ist aber, wenn ich in UK eine Ltd. gründen würde deren einziger Sinn und Zweck es wäre in UK von Distributoren zu kaufen und die Ware dann an meine deutsche Firma zum Zwecke des Wiederverkaufs weiterveräußern würde?
Wäre dies eine legale Möglichkeit in UK einzukaufen, ohne die Distributoren dadurch in Bedrängnis zu bringen oder würde dieses Konstrukt rechtlich nicht tragbar sein?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Der Distributionsschutz wird über entsprechende Klauseln in den Lieferantenverträgen verwirklicht, der den Lieferanten entsprechende Absatzgebiete zuweist und bei Zuwiderhandlungen oft sogenannte Vertragsstrafen in Gestalt von (pauschalierten) Ausgleichszahlungen vorsieht.
Dementsprechend müssen Sie damit rechnen, daß eine von Ihnen zu gründende Ltd. entsprechende Lieferverträge unterschreiben müßte und daher ebenfalls vertraglich an einem Weiterverkauf in Deutschland gehindert ist.
Von solchen vertraglichen Regelungen abgesehen spricht nichts dagegen, in England eine Limited zu gründen und dann die Waren an eine deutsche Firma weiterzuverkaufen.
Es kommt also entscheidend darauf an, was für Liefer- bzw. Einkaufsverträge ihre Limited abschließen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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