Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Der geschädigte Ladenbesitzer kann jeden Teilnehmer an dem gemeinschaftlich begangenen Betrug als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. D.h. das jeder von Ihnen in Höhe des vollen Schadens haftet. Insgesamt kann allerdings maximal der Schadensbetrag gefordert werden. Der Ladeninhaber kann sich also aussuchen, wen von Ihnen er in Anspruch nimmt und grundsätzlich auch gleichzeitig von jedem den vollen Betrag fordern. Eingehende Zahlungen hat er dann entsprechend anzurechnen. Die Verteilung der konkreten Schadensanteile nach den von den Beteiligten getätigten Einkäufen muss dann im Innenverhältnis, zwischen den Beteiligten, erfolgen.
Für den von Ihnen geschuldeten Betrag haften ausschließlich Sie allein. Ihre Eltern können hieraus nicht in Anspruch genommen werden. Ein Titel (der im Mahnverfahren ergehende Vollstreckungsbescheid) hätte 30 Jahre Bestand.
Ich hoffe, dass ich die Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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