Sehr geehrte Fragensteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Eine Nötigung liegt weder von Seiten Ihrer Hausbank, noch von Seiten der assoziierenden Partner-Bank vor. Der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB
erfordert die Nötigung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung mit Hilfe von Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel. Hier liegt weder Gewalt, noch die Drohung mit einem empfindlichen Übel vor. Anderweitige strafrechtliche Tatbestände kommen nicht in Betracht.
Allenfalls könnte man in Ihrem Fall an einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 ff. BGB
denken. Hierfür wäre nötig, dass Ihre Bank eine Pflichtverletzung aus dem zwischen Ihnen und der Bank geschlossenen Bank- oder Girovertrag begangen hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist. Eine Verletzung des Vertrages könnte unter Umständen angenommen werden, da die Bank, bei einem bestehenden Guthaben, verpflichtet ist, Ihnen das Abheben des Geldes zu ermöglichen. Um hierzu aber Genaueres sagen zu können, ist ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen nötig, da die Bank die Haftung für bestimmte Verletzungen ausschließen kann. Einen Schaden müssten Sie aber jedenfalls konkret nachweisen. Es reicht nicht aus, dass Ihr „Spielraum am Wochenende erheblich eingeschränkt“ war. Es muss ein bezifferbarer Schaden sein. Sie müssen also Ihren „zusätzlichen Aufwand“ benennen und beweisen, dass er Ihnen tatsächlich entstanden ist.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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Diese Antwort ist vom 02.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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