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Eingetragenes Wohnrecht, Ehefrau Hauseigentümer, Ehemann Wohnrecht, Ehe zerrüttet

| 7. August 2021 09:16 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Muhammad-Imtyaz Nawaz

Ehepaar: Ehefrau Hauseigentümerin, Ehemann hat ins Grundbuch eingetragenes lebenslanges, an keine Bedingung geknüpftes, Wohnrecht. Ehe ist gescheitert und unwiderruflich zerrüttet. Ehemann möchte, dass die Ehefrau aus dem eigenen Haus auszieht, da er ja lebenslanges Wohnrecht habe, sie aber NUR Hauseigentümerin sei und deswegen aus dem bisher gemeinsam bewohnten Haus raus muss, während er jedes Recht habe zu bleiben. Auch nach ihrem Auszug müsse sie für alle, das Haus betreffende und anfallende Kosten aufkommen, da sie ja die Eigentümerin sei.
Ein Anwalt habe ihm gesagt, dass sie als Eigentümerin kein Recht habe in dem Haus weiterhin zu wohnen.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zum Rechtsanwalt ersetzen kann.

Meines Erachtens ist es nicht so einfach wie es der Anwalt des Ehemannes erklärt hat. Man sollte sich hiervon nicht einschüchtern lassen.

Grundsätzlich gilt, dass das Wohnrecht auch bei einer möglichen Scheidung fortbesteht.

Nach § 1361 b BGB kann die gemeinsame Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung während des Getrenntlebens vom Familiengericht zugewiesen werden.

Allerdings kann einer der Ehegatten, der die Wohnung freiwillig verlässt oder aufgrund Gerichtsbeschlusses hierzu verpflichtet ist, von dem anderen Ehegatten eine Nutzungsentschädigung verlangen, § 1361 b Abs. 3 BGB.

Letztlich kommt es auf die Abwägung im Einzelfall an.

§ 1361b Abs.1 BGB:

Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

Sowohl das Alleineigentum als auch das Wohnrecht müssen bei der Entscheidung berücksichtig werden.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

M – I Nawaz
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. August 2021 | 17:13

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