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Eingang Kündigungsschreiben

13. Mai 2008 13:25 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor 2 Wochen ist mein Mieter bei mir erschienen und wollte die Wohnungsschlüssel von der von mir an ihn vermieteten Wohnung zurückgeben. Auf meine Frage warum, sagte er, daß er im JAnuar den Mietvertrag gekündigt hätte.
Allerdings erwiderte ich, daß ich bis heute kein Kündigungsschreiben erhalten habe.
Er behauptet, er hätte einmal per Einschreiben gekündigt und einmal im Beisein seiner Eltern die Kündigung in meinen Briefkasten geschmissen.
Es stimmt zwar, daß ich im Januar einmal eine Nachricht über ein Einschreiben erhalten habe, dies aber vergessen habe abzuholen. Der angebliche Brief im Briefkasten ist nicht angekommen.
Ich habe dann die Empfangsbescheinigung der Schlüssel unterschrieben, darauf aber vermerkt, daß ich die Kündigung nicht anerkenne.Bis heute habe ich auch keine schriftliche Kündigung erhalten.
Jetzt meine Frage:
Reicht der Einwurf des Briefes unter bezeugen der Eltern (Befangenheit?) als Beweis oder kann ich dagegen klagen, vorgehen. Muss ich jetzt schon den Kündigungstermin zu einem bestimmten Termin anerkennen oder kann ich warten bis eine schriftliche Kündigung bei mir eingeht.
Ähnliche Fragen wurden zwar schon im Forum beantwortet, aber mich interessiert die genaue Anwort besonders wegen des Einwurfs mit bezeugen der Eltern. Der Anwalt der Mieter hat anscheinend gesagt, das würde genügen.

Mit freundlichen Grüßen
petker

Sehr geehrter Ratsuchender,

zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Dies ist beim Einwurf in einen Briefkasten, abhängig vom Zeitpunkt des Einwurfs, spätestens am nächsten Morgen der Fall.

Die Beweislast für den Zugang der Kündigung trägt, wer sich auf den Zugang beruft, d.h. der Mieter muss den rechtzeitigen Einwurf der Kündigung in den Briefkasten beweisen. Dieser Beweis kann grundsätzlich durch Zeugen erbracht werden. Als Zeugen kommen auch die Eltern in Betracht; der Anwalt Ihres Mieters hat insofern Recht. Verwandte sind als Zeugen nicht per se weniger glaubwürdig. Sollte es auf die Aussage der Eltern später ankommen, obliegt die Würdigung dieser Aussage dem Gericht.

Beachten Sie, dass es Ihnen unter Umständen im vorliegenden Fall aufgrund des nicht abgeholten Einschreibens verwehrt sein kann, sich auf den angeblich fehlenden Zugang zu berufen. Dies ist nach dem Umständen des Einzelfalls zu werten. Am sinnvollsten ist es meines Erachtens daher, wenn Sie sich unter Berücksichtigung des beiderseitigen Risikos mit dem Mieter auf eine einvernehmliche Beendigung zu einem bestimmten Zeitpunkt einigen.

Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt

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