Sehr geehrter Ratsuchender,
zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Dies ist beim Einwurf in einen Briefkasten, abhängig vom Zeitpunkt des Einwurfs, spätestens am nächsten Morgen der Fall.
Die Beweislast für den Zugang der Kündigung trägt, wer sich auf den Zugang beruft, d.h. der Mieter muss den rechtzeitigen Einwurf der Kündigung in den Briefkasten beweisen. Dieser Beweis kann grundsätzlich durch Zeugen erbracht werden. Als Zeugen kommen auch die Eltern in Betracht; der Anwalt Ihres Mieters hat insofern Recht. Verwandte sind als Zeugen nicht per se weniger glaubwürdig. Sollte es auf die Aussage der Eltern später ankommen, obliegt die Würdigung dieser Aussage dem Gericht.
Beachten Sie, dass es Ihnen unter Umständen im vorliegenden Fall aufgrund des nicht abgeholten Einschreibens verwehrt sein kann, sich auf den angeblich fehlenden Zugang zu berufen. Dies ist nach dem Umständen des Einzelfalls zu werten. Am sinnvollsten ist es meines Erachtens daher, wenn Sie sich unter Berücksichtigung des beiderseitigen Risikos mit dem Mieter auf eine einvernehmliche Beendigung zu einem bestimmten Zeitpunkt einigen.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
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