Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Diese kann ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten.
1.
Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung richten sich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz. Dort bestimmt § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 StAG, dass eine Einbürgerung grundsätzlich nicht durchgeführt werden darf, wenn der Ausländer wegen einer Straftat verurteilt wurde.
2.
Von diesem Grundsatz werden jedoch in § 12 a StAG verschiedene Ausnahmen gemacht. Insbesondere bleiben Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz außer Betracht.
Leider muss ich Ihnen jedoch mitteilen, dass Sie nach Ihren Schilderungen zu einer Jugendstrafe verurteilt wurden, dies ist jedoch eine echte Strafe und keine "Erziehungsmaßregel" und auch kein "Zuchtmittel" im Sinne des Gesetzes.
3.
Gemäß § 12a Absatz 1 Satz 2 kann jedoch trotz höheren Strafen möglicherweise einer Einbürgerung erfolgen. Dies entscheidet die zuständige Behörde nach Prüfung des Einzelfalls, so dass nicht vorhergesagt werden kann, wie eine solche Entscheidung in Ihrem persönlichen Fall aussehen würde.
4.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Ihre Tat gemäß § 46 I Nr. 1 d) nach 5 Jahren getilgt wird. Sobald dies erfolgt ist, darf Ihnen Ihre Tat nicht mehr angelastet werden und steht so meines Erachtens auch einer Einbürgerung nicht mehr im Wege.
Ich darf Ihnen daher empfehlen, zunächst noch abzuwarten, bis die Tilgung Ihrer damaligen Tat erfolgt ist. Sodann können Sie - soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen - die Deutsche Staatsbürgerschaft beantragen.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Orientierung bieten kann und soll. Eine abschließende Bearbeitung setzt stets die Kenntnis des gesamten Sachverhaltes sowie möglicherweise vorhandener Unterlagen voraus.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Antwort dennoch weitergeholfen hat und stehe gerne im Rahmen der Nachfragefunktion oder auch persönlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Seither & Kollegen
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
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Hmmm,
schade habe meinen Antrag schon abgegeben dann muss ich wohl vorerst mit einer Absage rechnen.
Wird aus dem BZR die Vorstrafe genau nach 5 Jahren getilgt ?
Habe mich auch mit dem ehemaligen zuständigen Richter gesprochen.
Er meinte, dass auf eine Frage: Ob ich vorbestraft bin bin einem NEIN antworten kann. Ausßerdem meinte er, dass Jugenstrafen nicht als Vorbestrafung gilt.
Wollte deswegen nocheinmal nachhaken.
Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage kann ich wie folgt Stellung nehmen:
Ihre Vorstrafe wird 5 Jahre nach Ihrer Verurteilung getilgt und ist damit nicht mehr verwertbar. Eine tatsächliche Löschung und Entfernung aus dem Bundeszentralregister findet sodann ein Jahr später statt.
Zutreffend ist die Auskunft Ihres damaligen Richters, dass Ihre Strafe im umgangssprachlichen Sinne nicht als "Vorbestrafung" anzusehen ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Ihre Tat nicht im Führungszeugnis erscheint und daher z.B. Arbeitgebern nicht offenbart werden muss. Dennoch sind Sie im juristischen Sinne vorbestraft, was bei der Frage der Einbürgerung letztlich entscheidend ist.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ausreichend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Seither & Kollegen