Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
Vorliegend sind weder Täuschung, noch Sonstiges erkennbar. Zwar könnte vorliegend an eine unvollständige bzw. unrichtige Angabe gedacht werden, es handelt sich dabei grundsätzlich um einen unbeachtlichen Fehler. Die Behörde hat den Eintrag aufgrund Ihrer Geburtsurkunde übernommen, insofern beruht dies nicht ausschließlich auf Ihrer Angabe. des Weiteren wäre abzuwägen, ob zum einen die Einbürgerung bei Berichtigung der Angabe nicht erfolgt wäre und ob der Fehler die Rücknahme rechtfertigt. Beides wäre zu verneinen. Insofern brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
14. April 2024
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11:05
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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