Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 10 StAG werden sie zwar nur eingebürgert, wenn weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen Sie auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.
Nach § 12 a StAG bleiben allerdings bei der Einbürgerung außer Betracht Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen.
Dies ist bei Ihnen der Fall. Die Strafe sollte somit nicht der Einbürgerung entgegenstehen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Vielen Dank für die rasche Antwort Herr Anwalt,
Dann kann ich nun den Antrag ohne bedenken ausfüllen und die Strafe mit eintragen?
Wenn ich das alles richtig verstanden habe.
Jedoch habe ich trotz allem bedenken das es eventuell nicht klappt, weil es ja nun einmal im Bundeszentralregister steht.
Ich bedanke mich herzlich für die Info
alles gute
Was sicherlich gegen die Einbürgerung sprechen würde ist es, dass Sie falsche Angaben beim Antrag machen.
Die Strafe an sich ist allerdings nicht schädlich.