Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie erst seit etwas mehr als zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland besitzen, können Sie derzeit nicht damit rechnen, einen erfolgreichen Einbürgerungsantrag stellen zu können. Eine Einbürgerung gemäß § 13 StAG - Sie müssen hierfür übrigens Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht aufgeben - erfolgt bei Einbürgerungsbewerbern, die sich in Deutschland aufhalten, unter denselben Bedingungen wie eine Einbürgerung nach § 8 StAG. Das heißt, der entscheidenden Behörde steht bei der Entscheidung über Ihren Einbürgerungsantrag ein weiter Ermessensspielraum zu; die Behörde muss sich bei ihrer Entscheidung insbesondere daran orientieren, ob eine Einbürgerung in Ihrem Fall im Allgemeininteresse steht. Nach ständiger Verwaltungspraxis wird obendrein verlangt, dass sich der Einbürgerungsbewerber grundsätzlich mindestens acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat; bei Abkömmlingen ehemaliger deutscher Staatsangehöriger kann diese Aufenthaltszeit verkürzt werden, sollte aber immer noch mindestens drei Jahre betragen. In Ihrem Fall kann ich Ihrer Schilderung leider nicht entnehmen, dass Ihre Einbürgerung zum jetzigen Zeitpunkt von Interesse für Deutschland wäre, die notwendige Mindestaufenthaltsdauer haben Sie ebenfalls noch nicht erreicht. Wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die Ihre sofortige Einbürgerung zwingend gebieten, wird Ihr Antrag auf Einbürgerung zum jetzigen Zeitpunkt also kaum Erfolgsaussichten haben. Der Antrag würde nur Kosten für Sie bedeuten, weswegen ich Ihnen von einer Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt abraten möchte.
Ob Sie, wenn Sie drei Jahre Aufenthalt in Deutschland vorweisen können, unproblematisch eingebürgert werden, steht ebenfalls nicht fest. Der Behörde ist, wie oben beschrieben, bei der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag ein weitreichendes Ermessen eingeräumt, sie ist also nicht gezwungen, Ihnen nach den drei Jahren einen positiven Bescheid zu geben. Sie können es aber auf jeden Fall versuchen, nach den drei Jahren einen Einbürgerungsantrag zu stellen.
Wenn Sie sich selbstständig machen wollen, benötigen Sie, solange Sie noch nicht eingebürgert sind, eine Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen eine selbstständige Tätigkeit gestattet. Da Sie sagen, dass Sie nicht aus dem EU-Ausland kommen, gelten insoweit die Voraussetzungen des § 21 AufenthG
, die leider relativ hohe Hürden aufstellen. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich möglichst frühzeitig mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde in Verbindung und besprechen Sie mit ihm, ob die Behörde für Ihre Geschäftsidee eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bereit ist. Falls die Behörde Schwierigkeiten machen sollte, ziehen Sie bitte einen Rechtsanwalt hinzu.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Vielen Dank, diese Information hilft mir sehr viel mit meiner Entscheidung.
Ich habe noch eine kurze Frage: wenn meinen Antrag (nach 3 Jahre Inlandsaufenthalt) abgelehnt würde, müsste ich noch 5 Jahre warten oder kann ich es z.B. nach 4 Jahre, 5 Jahre neu beantragen?
Sie können beliebig oft Einbürgerungsanträge stellen. Außer Kosten und Zeitaufwand entstehen Ihnen hierdurch keine Nachteile.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben!
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)