Sehr geehrter Fragesteller,
ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Zwingende Voraussetzung nach § 8 StAG ist die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes durch den Einbürgerungsbewerber. Der Bezug von Leistungen nach SGB II und SGB XII steht einer Einbürgerung entgegen. Verwaltungsgericht des Saarlandes Urteil vom 24.02.2011,Az.:2 K 830/09
.
Der Bezug von Wohngeld kann der Einbürgerung entgegenstehen, wenn sich bei einer prognostischen Betrachtung ergibt, dass der Betreffende auch in Zukunft auf diese Leistung angewiesen sein wird.
(VG Oldenburg, Urteile vom 25.02.2009 – 11 A 1907/07
– und vom 12.12.2001 – 11 A 4238/00
).
Sie dürfen kein Wohngeld beziehen. Sie dürfen auch keine Leistungen nach SGB II und XII erhalten. Das sind Hartz IV und Sozialhilfe. BAföG und Kindergeld sind für die Einbürgerung unschädlich. Das Amt will aber berechnen, ob Sie berechtigt sind, das Wohngeld zu beziehen. Sie müssen die Angaben erstmal machen und auf den Bescheid des Einbürgerungsamtes abwarten.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Also ist es für die Vollstreckung der Einbürgerung nicht störend dass mein Vater nur ca. 780€ verdient?
Wenn die BaföG-Leistungen und das Kindergeld in der Summe den Sozialleistungsbedarf übersteigen, erfüllen Sie die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG.
Ich weiß nicht, wie hoch diese Leistungen bei Ihnen sind.
Wenn Sie aber von Zuhause ausziehen, haben Sie einen Anspruch auf 224 € monatlich mehr für die Unterkunft, so dass Sie, wenn es auf das Wohngeld ankommen sollte, auch ausziehen können, um das Geld zu erhalten.
Sie sollen mitteilen, dass Sie BAföG haben und dass das Ihren monatlichen Bedarf übersteigt. Es kann sein, dass das Amt wegen des geringen Einkommens Hindernisse bereiten wird. Im Rahmen der Erstberatung kann ich das nicht beantworten, weil ich - wie gesagt- auch nicht weiß, wie hoch die BaföGleistungen, die Sie erhalten, sind.
Wenn Sie nicht bei Eltern wohnen würden, würden Sie 175 € mehr erhalten; wenn Sie bei Eltern bleiben, erhalten Sie 49 €.