Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Es ist umstritten und wird regional unterschiedlich gehandhabt, ob Einbauküchen wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gem. § 94 BGB
, Zubehör gem. § 97 BGB
oder bewegliches Vermögen sind. Nur wenn die Einbauküche als wesentlicher Bestandteil oder als Zubehör anzusehen ist, ist das Eigentum an der Einbauküche im Rahmen der Zwangsversteigerung auf Sie übergegangen.
Eine Einbauküche ist dann als wesentlicher Bestandteil anzusehen sein, wenn sie speziell für bestimmte Räume angefertigt und eingepasst wurde und aufgrund dieser Spezialanfertigung eine anderweitige Verwendung praktisch nicht in Betracht kommt.
Zubehör sind hingegen bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Dies wird für eine Einbauküche regelmäßig zu bejahen sein.
Eine Sache ist aber dann nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird. Dabei kommt der richterlichen Beurteilung ein weiter Ermessensspielraum zu.
Maßgeblich können dabei folgende Abwägungen sein; diese Vorgaben hat der BGH mit Versäumnisurteil vom 20.11.2008, Az.: IX ZR 180/07
gemacht:
Wird eine Einbauküche regional in der allgemeinen Verkehrsanschauung als Zubehör betrachtet? Besteht die Küche aus vorgefertigten Systembestandteilen und kann an anderer Stelle aufgebaut werden? Wurde die Küche durch den Eigentümer oder von einem Mieter angeschafft? Wie alt ist die Einbauküche?
Diese Abwägungen können hier nicht getroffen werden. Ich empfehle Ihnen daher, mit dieser rechtlichen Vorgabe einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen, der die regionale Verkehrsanschauung bewerten kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
ja die Küche wurde für das Haus direkt eingepasst.
sie anderweitig nicht verwendbar.
and.Fragen ihrer Antwort:
Besteht die Küche aus vorgefertigten Systembestandteilen und kann an anderer Stelle aufgebaut werden?
NEIN
Wurde die Küche durch den Eigentümer oder von einem Mieter angeschafft?
EIGENTÜMER
Wie alt ist die Einbauküche?
ca.12 Jahre
...benötigen weitere Angaben oder können Sie jetzt schon eine klarere Aussagen machen?
mfg.
Marco Ryll
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Bei einer unmittelbar angepassten, anderweitig nicht nutzbaren Küche, ist das Eigentum auf Sie übergegangen. In dem Fall darf der vorherige Eigentümer die Küche nicht entfernen.
Mit freundlichen Grüßen