Sehr geehrte Ratsuchende,
leider werden Sie in dieser Sache nichts unternehmen können.
Wenn überhaupt beabsichtigt der neue Eigentümer eine bauliche Veränderung in seinem Sondereigentum.
Ob es sich bei der Verlegung einer Küche überhaupt um eine bauliche Veränderung handelt, halte ich für äußerst fraglich.
Jedenfalls darf der Wohnungseigentümer durchaus ohne Zustimmung der anderen Eigentümer bauliche Veränderung in seinem Sondereigentum vornehmen, solange das Gemeinschaftseigentum dadurch nicht beeinträchtigt wird und auch die Teilungserklärung hierzu keine Einschränkungen vorsieht. Ersteres scheidet wohl aus. Es bliebe damit noch der Inhalt der Teilungserklärung zu studieren.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wundke,
vielen Dank für Ihre Antwort. Eine präzisierende Frage hierzu - sind die Trennwände zwischen den Wohnungen und der Boden in der Wohnung des Nachbars kein Gemeinschaftseigentum? Denn ich halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass die sämtlichen Abflüsse und Leitungen draußen verlegt werden, diese werden sicherlich verdeckt und somit in den Wänden bzw. im Boden eingebaut, was somit zustimmungspflichtig wäre, oder?
Die Teilungserklärung werde ich noch studieren, vielen Dank!
Elena
Tragende Gebäudeteile sind sicherlich Gemeinschaftseigentum. Ob es ich bei Ihnen um solche handelt und diese durch Verlegung von Leitungen überhaupt beeinträchtigt werden, ist nur bezogen auf eine konkrete Einzelfallprüfung zu ermitteln.
Stellt sich im Nachgang heraus, dass die Verlegung der Küche doch zustimmungsbedürftig gewesen wäre, muss der alte Zustand wieder hergestellt werden.