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Eigentumswohnung: Verlegung der Küche in der Nachbarwohnung

| 17. April 2014 11:58 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Sehr geehrter Anwalt, sehr geehrte Anwältin,

ich möchte Sie bitten, zum nachfolgenden Sachverhalt Ihre anwaltliche Stellung zu nehmen:

Ich habe eine Eigentumswohnung in einer WEG (Altbau, 4. OG, 2 Wohnungen auf einer Etage).

Der neue Eigentümer der direkten Nachbarwohnung (1-Zi.-Wohnung) beabsichtigt, die Küche in ein Zimmer zu verlegen, das direkt an das Schlafzimmer meiner Wohnung angrenzt. Hierfür werden die Leitungen in der Wand (falls möglich, da die Wand zwischen der beiden Wohnungen nicht tragend und somit sehr dünn ist) bzw. im Boden der Nachbarwohnung verlegt.

Derzeit grenzt die Küche der Nachbarwohnung an das Treppenhaus. Nach den geplanten Umbaumaßnahmen wird die Küche direkt an mein Schlafzimmer angrenzen. Die Küche wird hierbei als eine „offene Küche" in einer 1-Zimmer-Wohnung genutzt.

Bisher wurde von den Eigentümern keine Zustimmung zur geplanten baulichen Veränderungen eingeholt. Diesen Umbaumaßnahmen (Versetzung der Kühe) habe ich bereits per E-Mail an die Hausverwaltung widersprochen.

Ich möchte Sie bitten, Stellung zum oben aufgeführten Sachverhalt und zu meinen Rechten als Wohnungseigentümer zu nehmen - Was kann bzw. muss ich tun, um die geplante Verlegung der Küche zu verhindern?

Für Ihre Antwort und Ihre anwaltliche Expertise wäre ich Ihnen sehr verbunden.

Mit freundlichen Grüßen,
Elena

Sehr geehrte Ratsuchende,

leider werden Sie in dieser Sache nichts unternehmen können.

Wenn überhaupt beabsichtigt der neue Eigentümer eine bauliche Veränderung in seinem Sondereigentum.

Ob es sich bei der Verlegung einer Küche überhaupt um eine bauliche Veränderung handelt, halte ich für äußerst fraglich.

Jedenfalls darf der Wohnungseigentümer durchaus ohne Zustimmung der anderen Eigentümer bauliche Veränderung in seinem Sondereigentum vornehmen, solange das Gemeinschaftseigentum dadurch nicht beeinträchtigt wird und auch die Teilungserklärung hierzu keine Einschränkungen vorsieht. Ersteres scheidet wohl aus. Es bliebe damit noch der Inhalt der Teilungserklärung zu studieren.

Mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 17. April 2014 | 13:08

Sehr geehrter Herr Wundke,

vielen Dank für Ihre Antwort. Eine präzisierende Frage hierzu - sind die Trennwände zwischen den Wohnungen und der Boden in der Wohnung des Nachbars kein Gemeinschaftseigentum? Denn ich halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass die sämtlichen Abflüsse und Leitungen draußen verlegt werden, diese werden sicherlich verdeckt und somit in den Wänden bzw. im Boden eingebaut, was somit zustimmungspflichtig wäre, oder?

Die Teilungserklärung werde ich noch studieren, vielen Dank!
Elena

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. April 2014 | 13:24

Tragende Gebäudeteile sind sicherlich Gemeinschaftseigentum. Ob es ich bei Ihnen um solche handelt und diese durch Verlegung von Leitungen überhaupt beeinträchtigt werden, ist nur bezogen auf eine konkrete Einzelfallprüfung zu ermitteln.

Stellt sich im Nachgang heraus, dass die Verlegung der Küche doch zustimmungsbedürftig gewesen wäre, muss der alte Zustand wieder hergestellt werden.

Bewertung des Fragestellers 17. April 2014 | 13:09

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