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Eigentumsentzug ?

18. Mai 2006 20:19 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben in unserer Eigentümergemeinschaft einen Mit-Eigt. der durch Ankauf (Versteigerungen) schon fast die Mehrheit hat.Jegliche auch dringend notwendigen Reparaturen u. Investitionen findet er nicht notwendig und seit geraumer Zeit hat er große Rückstände bei den Umlagezahlungen und er zahlt keine Sonderumlagen.Die Anlage verkommt immer mehr und die Vermietbarkeit ist infrage gestellt. FRAGE: * Kann man gegen solch einen Miteigentümer nicht ernsthaft vorgehen (außer immer nur Mahnungen) * Die übrigen Eigentümer müssen immer öfter hohe Liquiditätszahlungen leisten, damit die laufenden Verpflichtungen bezahlt werden können.

18. Mai 2006 | 20:53

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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Sehr geeehrte(r) Ratsuchende(r),


diese Unterlassungen des Eigentümers brauchen Sie in der Tat nicht hinnehmen.

Nach § 16 WEG hat er die Kosten anteilsmäßig zu zahlen.

Da Sie hier schon von Mahnungen sprechen, könnten die Voraussetzungen für den Verzug gegeben sein, so dass Sie den Anspruch dann sogar klageweise durchsetzen können.

Zahlt er dann immer noch nicht, kann neben Zwangsvollstreckungensmaßnahmen sogar der Entzug der Anteile in die Wege geleitet werden.

Sofern Sie ihn also tatsächlich mit Fristsetzung in Verzug gesetzt haben (was aber ggfs. noch genauer geprüft werden müsste), sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt mit der Einleitung der entsprechenden Schritte beauftragen.

Da gerade im WEG auch einige Formalien einzuhalten sind (deren einzelnen Aufzählungen den Rahmen dieser Plattform im Rahmen der Erstberatung sprengen würden), sollten sie diese individuelle Beratung auf jeden Fall nutzen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

§ 16 Nutzungen, Lasten, Kosten
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.


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