Ihre Frage kann ich erst anschließend beantworten, wenn Sie mitteilen, wo die Grenze zwischen den Grundstücken (in Bezug auf den Bewuchs) genau verläuft und im welches Art von Bepflanzung es geht.
Es dürfte sich zwar um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung gemäß § 921 BGB handeln, wonach eine Veränderung nicht ohne die Zustimmung des anderen (§ 922 S. 3 BGB) vorgenommen werden darf.
Anspruch auf den Ertrag in Form des Holzes hat jede Seite, soweit es sich um Holz handelt, das vom eigenen Grundstück aus wächst (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB).
Für einen Baum, der auf der Grenze steht, trifft § 923 Abs. 1 BGB eine abweichende spezielle Regelung: Jeder die Hälfte.